Sehr geehrter Ratsuchender,
der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen
a) Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2
a. oder b. StVO genannten Art,
b) kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Buchstabe a) genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen und
c) anderen als die in Buchstabe a) oder b) genannten Fahrzeuge.
Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Bußgeld gemäß der laufenden Nummer 11.1.6 nach dem Katalog zu a) verhängt wurde. Die Einordnung des Sprinters ist dabei korrekt erfolgt. § 3 Abs 3 Nr. 2 b) StVO
erfasst u.a. Lastwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Die Tabelle für PKW (s.o. c) ) findet dementsprechend keine Anwendung.
Die weiteren Erfolgsaussichten können erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Erst nach Akteneinsicht läßt sich annähernd beurteilen, ob das Messverfahren ordnungsgemäß erfolgt ist und Sie als Fahrer identifizierbar sind. Weitere Ansatzpunkte für die Verteidigung können sich aus der Akte oder sonstigen Umständen ergeben. Nur mit der Rüge der Anwendung der falschen Tabelle werden Sie im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg haben.
Mit freundlichem Gruß
Kaussen
Rechtsanwalt
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