Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Fahrverbot - Ist die Zulassung des Fahrzeuges entscheidend für die Einstufung als PKW bzw. LKW?

17. Oktober 2007 09:45 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Folgendes Problem:

50 km/h waren erlaubt, geblitzt mit 77 km/h (Toleranz bereits berücksichtigt), also 27 km/h zu schnell.

Bußgeldbescheid erhalten. 90,00 € Bußgeld, 20,00 € Gebühren, 2,63 Auslagen, Gesamtbetrag 112,63 € und 3 Punkte und 1 Monat Fahrverbot.

Gefahren bin ich mit einem Sprinter mit 2,8t zul. Gesamtgewicht. Von der Behörde wurden die Vorschriften/der Bußgeldkatalog für LKW - also Fahrzeuge ab 3,5t - angewendet, was auch das Fahrverbot erklärt.

Mir geht es eigentlich nur um das Fahrverbot, das Bußgeld ist mir egal!

1. Frage: Ist die Zulassung des Fahrzeuges entscheidend für die Einstufung als PKW bzw. LKW oder kommt es auf das tatsächliche Gewicht an?

Das von mir geführte Fahrzeug ist als LKW zugelassen, hat aber ein zul. Gesamtgewicht von - wie gesagt - 2,8t.

2. Frage: Ist es sinnvoll in`s gerichtliche Verfahren zu gehen, wie sind - summarisch - die Erfolgsaussichten?

Ich habe bereits zur Wahrung der Frist Einspruch eingelegt.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen

a) Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 a. oder b. StVO genannten Art,
b) kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Buchstabe a) genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen und
c) anderen als die in Buchstabe a) oder b) genannten Fahrzeuge.

Entsprechend Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass das Bußgeld gemäß der laufenden Nummer 11.1.6 nach dem Katalog zu a) verhängt wurde. Die Einordnung des Sprinters ist dabei korrekt erfolgt. § 3 Abs 3 Nr. 2 b) StVO erfasst u.a. Lastwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t. Die Tabelle für PKW (s.o. c) ) findet dementsprechend keine Anwendung.

Die weiteren Erfolgsaussichten können erst nach Akteneinsicht beurteilt werden. Erst nach Akteneinsicht läßt sich annähernd beurteilen, ob das Messverfahren ordnungsgemäß erfolgt ist und Sie als Fahrer identifizierbar sind. Weitere Ansatzpunkte für die Verteidigung können sich aus der Akte oder sonstigen Umständen ergeben. Nur mit der Rüge der Anwendung der falschen Tabelle werden Sie im gerichtlichen Verfahren keinen Erfolg haben.

Mit freundlichem Gruß

Kaussen
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 3. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER