Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworten möchte:
Es gibt, wie Sie zutreffend erkannt haben, keinen speziellen Quad-Führerschein in der Fahrerlaubnisverordnung. Vielmehr werden Quads, abhängig von Gewicht und Leistung, den bereits bestehenden Führerscheinklassen zugeordnet.
Quads mit einem Leergewicht von bis zu 350 kg, einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und nicht mehr als 50 ccm unterfallen z.B. der Führerscheinklasse AM.
Quads mit einer höheren Leistung, bzw. einem höheren Gewicht, fallen sodann grundsätzlich in die Klasse B.
Da Sie Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B sind, bestehen zunächst keine Zweifel, dass Sie ein Quad, unabhängig von der Leistung, im öffentlichen Straßenverkehr bewegen dürfen.
Es schließt sich nunmehr Ihre konkrete Frage an, ob sich durch die Zulassung des Quads als Zugmaschine für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (LOF) hieran etwas ändert und Sie die Führerscheinklasse T benötigen würden.
Nach meinem Dafürhalten ist dies nicht der Fall.
Als Begründung hierfür können Sie anführen,
- dass Sie die Fahrerlaubnisklasse B innehaben, welche Sie berechtigt Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t im Straßenverkehr zu bewegen.
Ein Quad ist, unabhängig von der Zulassung als LOF, ein Kraftfahrzeug mit weniger als 3,5 t Masse.
- dass sich die Führerscheinklasse T lediglich auf (schwere) Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 60 km/h sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h bezieht.
Bereits in dem Fall, dass das Quad eine höhere zulässige Geschwindigkeit als 60 km/h erreicht, wovon auszugehen ist, wären Sie gerade nicht berechtigt, dieses Fahrzeug mit der Führerscheinklasse T zu bewegen.
- dass die Führerscheinklasse T in erster Linie das land- und forstwirtschaftliche Äquivalent zu dem LKW Führerschein darstellt. Die Klasse T dient hierbei dem Bedürfnis landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Zugfahrzeuge mit einem Gewicht von mehr als 3,5 t bzw. 7,5 t Gewicht bewegen zu dürfen, ohne hierfür einen LKW Führerschein zu benötigen. In dem Fall, dass beispielsweise eine grundsätzlich landwirtschaftlich genutzte Zugmaschine (z.B. Traktor) im öffentlichen Verkehr zu nicht-landwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird, würde die Fahrerlaubnis T hierfür nicht ausreichen.
Es wäre eine Fahrerlaubnis Klasse C1 oder C1E erforderlich.
Dies würde auf Ihren Fall übertragen bedeuten, dass für ein LOF Fahrzeug mit weniger als 3,5 t, welches im Straßenverkehr zu nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken bewegt wird, ebenfalls nicht die Fahrerlaubnisklasse T reicht, sondern die Klasse B erforderlich wäre.
Letztlich verbleibt es aber dabei, dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, da eine eindeutige Rechtslage nicht vorliegt. Soweit Sie daher den sichersten Weg wählen wollen, möchte ich dazu raten, das Quad nicht als LOF zuzulassen.
Vorsorglich und in Ihrem Interesse, möchte ich ferner darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgen kann.
Dies bedeutet, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben insoweit auch eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen kann. Meine Antwort dient insoweit einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht gänzlich ersetzen kann.
Abschließend bedanke ich mich für das in mich gesetzte Vertrauen und hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet sowie Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
M. Bunse
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Bunse,
vielen Dank für die detailierte Beantwortung meiner Anfrage. Zu dieser Rechtsauffassung bin ich im Vorfeld auch gekommen und teile diese daher zu 100%. Meine Auffassung habe ich allerdings verschwiegen, damit eine neutrale Beurteilung erfolgen kann.
Ich denke der Vorteil, dass ein Quad als LOF zugelassen wird liegt ja nur in der steuerlichen Beurteilung, dass dies günstiger ist. Ich habe nun allerdinsg auch mal im Vorfeld gelesen, dass ein Quad ohne LOF nur bis max. 20 PS zugelassen werden kann. Ist dies korrekt? Alle anderen Quads müssen gedrosselt sein.
Wenn ich mir nun ein Quad mit LOF kaufe, kann ich dies dann auch nur als "normales" Quad zulassen?
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf Ihre Rückfrage wie folgt zurück:
Quads mit einer Leistung von bis zu 15 KW (= 20 PS) fallen unter die Bestimmungen der europäischen Richtlinie 2002/24/EG.
Dementsprechend gibt es zwischenzeitlich für eine Vielzahl solcher "Sport-Quads" eine EG-Typengenehmigung, die eine Straßenzulassung problemlos ermöglicht.
Quads mit einer höheren Leistung (alles über 15 KW) fallen jedoch leider nicht unter die vorgenannte Richtlinie und können daher nur nach den allgemeinen Kriterien als "andere Fahrzeugart" zugelassen werden.
Dies macht die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erforderlich wobei darauf hingewiesen sei, dass im Regelfall eine Einstufung als PKW nicht in Betracht kommt, da Quads die maximal zulässigen Abgas- und Geräuschgrenzwerte nicht einhalten.
Wenn Sie ein Quad mit mehr als 15 KW erwerben wollen, verbleibt lediglich der Weg über die Anmeldung als LOF. Die Anmeldung eines LOF als "normales Quad" ist so nicht möglich, bzw würde voraussetzen, dass eine (erneute) Drosselung auf 15 KW vorgenommen würde.
Ich gehe davon aus, dass der Händler, mit dem Sie in Verbindung stehen, die notwendigen Umbaumaßnahmen und Formalitäten kennt und diese für Sie übernehmen wird.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M. Bunse
Rechtsanwalt