Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für ihre Anfrage, die ich Ihnen wie wie folgt beantworte:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus § 9 Abs. 3 StVO:
Zitat:Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Ergänzend hierzu auch noch § 9 Abs. 1 S. 4 StVO:
Zitat:Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Aus den zitierten Vorschriften dürfte deutlich geworden sein, dass die Radfahrer hier grds. Vorrang haben und der Autofahrer hier wartepflichtig ist.
§ 5 Abs. 8 StVO regelt zudem, dass Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen dürfen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist.
Nun könnte man argumentieren, dass - wenn ein solcher Raum nicht vorhanden ist - der Autofahrer doch einfach rechts abbiegen kann, weil der Radfahrer dann nicht rechts vorbeifahren darf. Dies dürfte wohl in aller Regel hypothetisch sein, weil der Schutzstreifen genug Platz bieten sollte. Selbst wenn der gesetzlich erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, hat der Autofahrer trotzdem damit zu rechnen, dass die Radfahrer ihn hier rechts überholen.
Zusammengefasst muss der Autofahrer warten. Biegt er ab, droht ein Bußgeld und bei einem Zusammenstoß aller Voraussicht nach die Allein – oder jedenfalls die ganz überwiegende Haftung.
Mit freundlichen Grüßen