Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
1. Kann er mich anzeigen?
Der Fußgänger kann Sie anzeigen.
Allein das Kennzeichen genügt aber für ein Bußgeld nicht. Ihnen persönlich muss die "Tat" nachgewiesen werden.
Solange Sie keinen Anhörungsbogen erhalten, gibt es keinen Grund beunruhigt zu sein.
Und auch dann müssen Sie keine Angaben machen, d.h. sich nicht selbst belasten.
2.
Wenn ja, wegen was genau.
In Betracht kommt die Lfd. Nr. 41 des Bußgeldkataloges:
"Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet" Regelsatz 75 €, kein Punkt
§ 9 Abs. 1 S. 1
, 1. Halbsatz, S. 3 StVO: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen [...]. [...] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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