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Fast einen Fußgänger angefahren - verkehrsordnungswidrigkrit?

| 27. Mai 2015 22:04 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen, wenn man als Autofahrer beim Linksabbiegen an einer Fußgängerampel fast einen Fußgänger anfährt?

Beim Linksabbiegen an einer Kreuzung mit Fußgängerampel muss man als Autofahrer besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen. Im vorliegenden Fall ist der Autofahrer nach dem Anhalten an der Ampel wieder angefahren und hat dabei fast einen von rechts kommenden Fußgänger angefahren, den er zuvor nicht gesehen hatte. Der Fußgänger ist zurückgewichen, wurde aber nicht berührt. Der Fußgänger könnte den Autofahrer nun anzeigen. Dafür reicht zwar das notierte Kennzeichen allein nicht aus, da dem Fahrer persönlich die "Tat" nachgewiesen werden muss. Sollte aber ein Anhörungsbogen kommen, droht ein Bußgeld wegen Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen nach dem Bußgeldkatalog.

Mir ist gestern folgendes passiert:

Ich bin auf einer Kreuzung links abgebogen und bin an der Fußgängerampel stehen geblieben um die Fußgänger die Straße überqueren zu lassen. Als ich dann wieder angefahren bin, kam von rechts noch ein Fußgänger, den ich zuvor nicht gesehen habe. Ich habe sofort gebremst und kam wieder zum stehen. Der Fußgänger hat natürlich bemerkt, dass ich angefahren bin und ist leicht zurück gewichen. Ich habe ihn aber nicht berührt. Er ist dann weiter gelaufen und hat mich auch angeschaut. Ich hab eine entschuldigungsgeste gemacht und er hat dann noch auf mein Nummernschild gezeigt und ist aber weiter gegangen. Ich bin dann weiter gefahren, mach mir aber doch ein bisschen sorgen. Mir ist sowas noch nie passiert und ich hab mir in meinen 12 Jahren, die ich Auto fahre, noch nichts zu schulden kommen lassen. Natürlich bin ich auch geschockt, dass ich fast jemanden angefahren habe.
Kann er mich anzeigen? Wenn ja, wegen was genau. Er hat sich ja wohl mein Nummernschild gemerkt.
Über eine informative Antwort würde ich mich sehr freuen.

27. Mai 2015 | 23:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.

1. Kann er mich anzeigen?

Der Fußgänger kann Sie anzeigen.
Allein das Kennzeichen genügt aber für ein Bußgeld nicht. Ihnen persönlich muss die "Tat" nachgewiesen werden.
Solange Sie keinen Anhörungsbogen erhalten, gibt es keinen Grund beunruhigt zu sein.
Und auch dann müssen Sie keine Angaben machen, d.h. sich nicht selbst belasten.

2.
Wenn ja, wegen was genau.

In Betracht kommt die Lfd. Nr. 41 des Bußgeldkataloges:

"Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet" Regelsatz 75 €, kein Punkt

§ 9 Abs. 1 S. 1 , 1. Halbsatz, S. 3 StVO: "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen [...]. [...] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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