Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:
( 1 ) Sie haben sich gegenüber der Polizei zum Unfallhergang noch nicht eingelassen. Dies darf Ihnen nicht zum Nachteil gereichen. Ein in einem Ermittlungsverfahren Beschuldigter muss sich nicht selbst bezichtigen und kann die Aussage nach der Strafprozessordnung ( StPO ) auch verweigern.
( 2 ) Ich rate Ihnen sich mit dem Brief der Polizei und den sonstigen Unterlagen ( Schriftverkehr mit Versicherung ) sich vertrauensvoll an einen mit VERKEHRSRECHT befaßten Rechtsanwalt vor Ort zu wenden. Dieser könnte dann versuchen, bei der ermittelnden Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens, ggf. auch gegen Auflagenerteilung ( bspw. Geldspende an gemeinnützige Einrichtung ) zu erreichen.
Für eine Einstellung des Verfahrens spricht dass die Unfallfolgen überschaubar geblieben sind. Eine Gefängnisstrafe oder auch Freiheitsstrafe auf Bewährung halte ich in der Angelegenheit für ausgeschlossen.
Mit einer empfindlichen Geldstrafe sollten Sie unter Umständen jedoch schon rechnen, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Unfallgegner zu schnell gefahren ist. Genaueres kann jedoch seriös nur nach erfolgter Akteneinsicht gesagt werden. Akteneinsicht erhält ein beauftragter Rechtsanwalt spätestens nach der Beendigung des Ermittlungsverfahrens.
Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben, weise auf die kostenfreie Nachfragefunktion hin und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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