Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch der andere muss die Rücksichtnahme im Verkehr beachten und darf nicht sehenden Auges in den Unfall hineinfahren. Tut abschließenden Beurteilung: hat sich der Unfall auf einem Parkplatz insgesamt ergeben?
Nach info komme ich abschließend hierauf zurück!
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Unfall ereignete sich auf einer öffentlichen Straße. Liegt hier auf Grund der verhältnismäßig langen Zeit zwischen Ausfahren aus der Parklücke und Unfall überhaupt noch ein Vorfahrtsverstoss vor?
Gegen welche Vorschriften der StVO hat der Unfallgegner verstoßen?
Danke für Ihre Geduld!
Also ein Hindernis und ein Vorfahrtverstoss sind definitiv zweierlei. Das OLG Karlsruhe (AZ: 10 U 214/03
) hat bei überholen eines Hindernisses verlangt, dass der Gegenverkehr bei hinreichend breiter Straße dem überholenden und Entgegenkommenden auszuweichen habe und beim Unfalle daher 2/3 dem immerhin Vorfahrtsberechtigten auferlegt. Meines Erachtens eine vergleichbare Konstellation, da ordnungsgemäßes Überholen (§ 5 StVO
) möglich war. Ferner dürfte die allgemeine Rücksichtnahme nach § 1 verletzt sein.
Auf einen andern Blatt steht die Frage, ob das Stehen als Hindernis denn unstreitig ist bzw. Entsprechend vorgebracht wurde. Soweit steht nämlich sonst der Anscheinsbeweis gegen sie. Die Argumente sind insoweit klar, aber ohne Beweis des Stehens (Zeugen?) wenig wert.
Hierzu müsste ich den gesamten Schriftverkehr kennen. Angesichts der Schadenhöhe und vorallem bei Vorhandensein einer Rechtsschutz kann ich dringen eine weitergehende Prüfung empfehlen. Gerne bei uns.
Argumente ansonsten habe icj Ohnen ja jetzt geliefert m.