Sehr geehrte Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Nach den öffentlichen Angaben der Bundesagentur für Arbeit können Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Über die aktuellen Förderungsvoraussetzungen informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
Für Ihren Fall ist also von Interesse, ob Sie von dem zuständigen Mitarbeiter richtig beraten wurden. Sie teilen mit, dass Sie sich den Arbeitsplatz selbst gesucht haben. Dies spricht dafür, dass Sie Ihr Berater gar nicht beraten hat, dies aber auch nicht musste.
Zunächst rate ich Ihnen, nochmals bei dem zuständigen Sachbearbeiter vorzusprechen und zu betonen, dass Sie nicht wussten, den Antrag vor der Aufnahme der Arbeit stellen zu müssen. Ggf. ändert der Bearbeiter seine Meinung im persönlichen Gespräch.
Bitte beachten Sie zudem, dass folgende weitere Mobilitätshilfen gewährt werden können:
• Übergangsbeihilfe, die den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung sichern soll. Sie kann als zinsloses Darlehen in Höhe von bis zu 1000 Euro erbracht werden und ist in zehn gleich hohen Raten zurückzuzahlen.
• Ausrüstungsbeihilfe kann in Höhe von bis zu 260 Euro für die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät gewährt werden.
Bei auswärtiger Arbeitsaufnahme außerdem können gewährt werden.
• Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle bis zur Höhe von 300 Euro,
• Fahrkostenbeihilfe für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle für die ersten sechs Monate der Beschäftigung
• Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung, wenn eine doppelte Haushaltsführung notwendig ist (bis zu 260 Euro monatlich),
• Umzugskostenbeihilfe für Kosten, die für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung entstehen. Voraussetzung ist unter anderem , dass der Umzug durch die Aufnahme einer Beschäftigung bedingt ist, die außerhalb des zumutbaren Tagespendelbereiches liegt. Der Umzug muss innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung durchgeführt werden.
Demgemäß würden Sie die Fahrtkostenbeihilfe ohnehin nur in den ersten sechs Monaten erhalten, sodass Sie dies in Bezug auf die bleibenden Fahrtkosten abzuwägen haben und ggf. für einen Umzug spricht.
Nach meinem Kenntnisstand ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob tatsächlich der Antrag vor der Arbeitsaufnahme gestellt werden muss. Der Wortlaut des § 53 SGB III
ist nicht absolut zwingend. Allerdings umfassen nach Absatz II des § 53 SGB III
Mobilitätshilfen bei AUFNAHME einer Beschäftigung...
Im Umkehrschluss heißt das für mich, wenn die Reisekosten bei der Aufnahme der Beschäftigung gezahlt werden und die Notwendigkeit der Zahlung zur Aufnahme der Arbeit geprüft werden soll, der Antrag auch vor der Aufnahme der Arbeit zu stellen ist.
§ 53 SGB III
Mobilitätshilfen
(1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.
(2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen
1. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Arbeitsentgeltzahlung (Übergangsbeihilfe),
2. Leistungen für Arbeitskleidung und Arbeitsgerät (Ausrüstungsbeihilfe),
3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe),
b) tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe),
c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe),
d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
Gerade Ihr Fall und Ihre Unwissenheit spricht aber für eine planwidrige Reglungslücke und leget eine analoge Anwendung der Reisekostenhilfe auch auf Ihren Fall nahe. Ansonsten würden nur der Zeitpunkt der Antragsstellung maßgeblich sein und Ihre Eigeninitiative bestraft.
Für den Widerspruch, dessen Chancen ist trotz der obigen Argumente eher negativ einschätze, erhalten Sie Beratungshilfe und im Anschluss für die Klage Prozesskostenhilfe, sodass Sie kein großes Kostenrisiko für eine Klärung Ihres Falles trifft.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten nochmals auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Sehr geehrte Frau Dransfeld-Haase,
erst einmal vielen Dank für die schnelle und Umfangreiche beantwortung meiner Frage. Besteht die Möglichkeit, daß Sie sich mit dem Arbeitsamt in Verbindung setzen? Natürlich würde ich Ihnen dann vorher den Fall ganz genau schildern und natürlich weiß ich, daß dann Kosten für mich entstehen, aber das ist es mir durchaus wert, da ich es so unfair finde was da mit mir gemacht wird. Besteht da eine Möglichkeit?
MFG
C.G.
Sehr geehrte Ratsuchende!
Gerne nehme ich Kontakt für Sie mit dem Arbeitsamt auf.
Ich werde mich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
(Rechtsanwältin)