Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Um Ihnen hier konkret einen Ratschlag dahingehend erteilen zu können, ob Sie Einspruch einlegen sollen, müsste ich den kompletten Akteninhalt in diesem Verfahren kennen. Insbesondere müsste ich wissen, welche Beweismittel der Staatsanwaltschaft zur Verfügung standen, so dass diese einen Strafbefehl beantragen konnte.
Zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 142 StGB
(Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) muss der Unfallbeteiligte hinsichtlich aller Tatbestandsmerkmale zumindest bedingt vorsätzlich handeln. Er muss also zumindest damit rechnen, dass ein Unfall vorliegt, der nicht nur zu einem belanglosen Schaden geführt hat, sich dieser im Straßenverkehr ereignet hat und sein Verhalten möglicherweise ursächlich für diesen Unfall war. An letzterem fehlt es, wenn der Unfallbeteiligte keinerlei Anhaltspunkte dafür hat, dass sein Verhalten möglicherweise zum Unfall beigetragen hat.
Sie schreiben, dass Sie eine Geräusch (wenn auch kaum wahrnehmbar) gehört haben. Auch wenn Sie sich über den Rückspiegel vergewissert haben, dass der Spiegel des anderen Fahrers unverändert war, denke ich dass man Ihnen vorhalten könnte, dass Sie aufgrund des Geräusches zumindest damit rechnen konnten, dass ein Schaden eingetreten ist.
Sie müssen ferner damit rechnen, dass der Fahrer des "beschädigten Fahrzeugs" im Rahmen einer Zeugenaussage eventuell sich dahingehend eingelassen hat, dass man sehr deutlich ein Geräusch hat wahrnehmen können. Dies ist allerdings nur eine Mutmaßung meinerseits, da ich den Akteninhalt nicht kenne.
Ich rate Ihnen folgendes:
Ich war bei dem "Unfall" bzw. Ereignis nicht dabei. Versuchen Sie sich noch einmal genau zu erinnern ob man als "objektiver Dritter" hier ein Geräusch in der Weise hätte wahrnehmen können, so dass auch mit einem (geringen) Schaden zu rechnen gewesen wäre. Kommen Sie bei dieser Überlegung zu einem bejahenden Ergebnis, würde ich an Ihrer Stelle den Strafbefehl akzeptieren, um weitere Kosten (Anwalt, Akteneinsicht, Einspruch, Verhandlung) zu sparen.
Kommen Sie aber zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 142 StGB
in keiner Weise vorliegen können, rate ich Ihnen Einspruch einzulegen und über einen Anwalt Akteneinsicht zu beantragen.
Beachten Sie bitte, dass das Hinzufügen und Weglassen von Informationen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen hinsichtlich einer ersten Einschätzung weitergeholfen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei für eine weitergehende Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
-Philipp Wendel-
Rechtsanwalt
Antwort
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