Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist Ihnen nicht dazu zu raten, sich bei der Polizei zu melden.
Sie sind zwar verpflichtet, zu Gunsten des Geschädigten Feststellungen u.a. zu Ihrer Person zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB
).
Eine Pflicht zur Selbstbezichtigung besteht aber darüber hinaus nicht.
Bei einer nachträglichen Anzeige innerhalb von 24 Stunden kann von einer Strafe abgesehen werden oder die Strafe gemindert werden (§ 142 Abs. 4 StGB
). Dies setzt aber
1. einen Unfall "außerhalb des fließenden Verkehrs" (nach der Rechtsprechung auf einem Parkplatz) und
2. einen "nicht bedeutenden Sachschaden" (weniger als 1.300/1.500 €) voraus.
Ohne vorherige Akteneinsicht und damit einer Anzeige der Zeugin, ist von einer an die Polizei abzuraten.
Im schlimmsten Fall wäre mit einer Strafe in Höhe von 30 Tagessätzen x Nettoeinkommen / 30 zu rechnen.
Wahrscheinlicher wäre eine Einstellung des Verfahrens.
Wenn Sie Ihr Gewissen beruhigen möchten, sehen Sie sich den Pfeiler noch einmal genauer an und teilen dem Eigentümer Ihre Daten und Ihre Unfallbeteiligung mit.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 10.06.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.06.2017 | 00:51
Also ist eher kein Entzug der Fahrerlaubnis (zeitweise oder komplett) zu befürchten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10.06.2017 | 01:10
Sehr geehrter Ratsuchender,
so ist es, jedenfalls wenn der fremde Schaden 1.300 € / 1.500 € nicht übersteigt (§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3
am Ende StGB).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt