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Parkplatz - Parkplatz gefahrlos benutzen können

21. April 2012 11:42 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Wir haben einen Parkplatz, der sowohl als Privatparkplatz als auch als Kundenparkplatz benutzt wird. Die Straße an der dieser Parkplatz liegt ist eine schmale (6m) breite verkehrsberuhigte Wohnstraße. Unsere Parkplätze liegen quer zur Straße, sodass rückwärts fahrend ausgeparkt wird.
Da unser Nachbar mittlerweile mit 2 Autos dort parkt ist es nur noch möglich durch mehrmaliges rangieren den Parkplatz zu verlassen. Es ist im Verlaufe dieser Zeit auch schon zu mehrere Unfälle gekommen.
1. Dieser Parkplatz ist noch nie als Parkplatz gekennzeichnet worden oder durch Markierungen von der Straße abgetrennt worden, ist aber schon immer als solche benutzt worden
2. Unser Nachbar hätte die Möglichkeit ebenfalls Parkfläche auf seinem Grundstück zu schaffen

Meine Frage ist nun,

welches Recht wiegt höher
a. das wir unseren Parkplatz gefahrlos benutzen können oder
b. das Parkrecht meines Nachbarn, auf der öffentlichen Straße zu parken

und wenn b zutreffen sollte, was machen machen kann, damit a durchgesetzt werden kann.

21. April 2012 | 16:37

Antwort

von


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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Die Rechte sind grundsätzlich gleichrangig zu betrachten.

Sofern es sich um öffentliches Gelände handelt und kein Parkverbot ausgeschildert ist, können dort Fahrzeuge geparkt werden.

Allerdings dürfen gem. der StVO keine anderen Fahrzeuge behindert werden. In diesem Fall können Sie die zuständige Polizei bzw. Ordnungsamt einschalten. Zivilrechtlich haben Sie in analoger Anwendung des §1004 BGB einen Unterlassungsanspruch bzgl. der Behinderung.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

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