Sehr geehrter Fragesteller,
die Frage der Fälligkeit des Kautionrückzahlungsanspruchs ist im Gesetz nicht geregelt. Es kommt also auf die Rechtsprechung an. Nach BGH XII ZR 124/97
handelt es sich bei der Rückzahlung der Kaution nicht um eine Leistung die nur vom Zeitablauf abhängig ist. Der sich aus der Sicherungsabrede ergebende Rückzahlungsanspruch wird erst fällig, wenn feststeht, dass der Vermieter keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis mehr hat.
Die meisten Gerichte sehen aber eine zeitliche Grenze von 6 Monaten nach dem Auszug innerhalb derer über die Kaution abzurechnen ist.
Weil auch für noch offene Betriebskosten zumindest ein Teil der Kaution einbehalten werden kann, ist nach BGH VII ZR 71/05 aber auch diesbezüglich in Ausnahmefällen eine längere Frist als 6 Monate möglich.
Sie können nach Ablauf dieser angemessenen Frist Ihre Forderung entweder klageweise oder per Mahnverfahren durchsetzen.
Durch das Nichterscheinen des Vermiters kann er sich meines Erachtens nicht auf eine verspätete Rückgabe der Mietsache berufen, eine Fiktion der mängelfreien Rückgabe wird hierdurch aber nicht geschaffen.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
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