Zum 30. Juni 2007 habe ich meine Gewerberäume gekündigt. Die erhaltene Nebenkostenabrechnung betrifft den Zeitraum 1.1.06 bis 31.12.06. Zum 31.12.06 erfolgte keine Ablesung, abgelesen wurde erst im Mai 2007. Demnach diese Werte zur Abrechnung zugrundegelegt. Für 2007 habe ich bereits Nebenkosten i.H. von 1200,-- EUR netto vorausgezahlt.
Lt Vermieter nun:
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses sind noch offen:
- eine Nachzahlung/Erstattung der Heizungs- und Hausnebenkosten zum 30.6.2007 lt. der von der Firma Minol noch zu erstellenden Abrechnung 2007 im Jahr 2008.
Ablesedaten haben wir nur vom Einzug in die Räume. Später gab es keine mehr, da die Ablesung nur noch elektronisch erfolgte.
Meine Frage:
Ist der Vermieter berechtigt, auch wenn wider Erwarten Daten zum 31.12.06 vorhanden sein sollten, die Nebenkostenvorauszahlungen bis Mitte 2008 einzubehalten, oder können wir jetzt eine Endabrechnung verlangen?
Was würde uns die Überprüfung der Heizkostenabrechnungen 2005 (seit Beginn des Mietverhältnisses)sowie die aktuelle 2006 oder Endabrechnung, die wir per Post senden würden, kosten?
grds. sind die Vereinabarungen aus dem Mietvertrag auch für die Nebenkosten maßgeblich.
In Bezug auf Ihre Angaben kann der Vermieter grds. eine Endabrechnung bis zum Jahresende bzw. im Jahr 2008 erstellen, es sei denn, im Mietvertrag ist eine sofortige Abrechnung vorgeschrieben. Im Gewerberaummietrecht gibt es keine gesetzliche Vorschrift, die den Vermieter verpflichtet, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzurechnen. Sofern eben keine konkrete Regelung im Mietvertrag vereinbart worden ist, kommen die allgemeinen Regelungen und Rechtsgrundsätze zur Anwendung.
Diese besagen, dass der Vermieter zeitnah abrechnen muss, zum einen eine analoge Anwendung von § 556 BGB
(Wohnraummiete, 1 Jahr Abrechnungsfrist) oder die Verjährungsregelung nach § 195 BGB
(3 Jahre) anzuwenden.
Nebenkostenvorauszahlungen darf der Vermieter für das Jahr 2007 jedoch nur für den Zeitraum einbehalten, in dem der Mietvertrag wirksam gewesen ist.
Ein Angebot zur Prüfung der Nebenkostenabrechnung übersende ich Ihnen gerne per Email.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.