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Exmatrikulation wg. 40 Stunden Woche als Praktikant (Land Bayern)

11. Oktober 2010 21:14 |
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Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Freundin ist Nicht-EU-Ausländerin und möchte ein freiwilliges Praktikum (nicht in der Studienordnung vorgeschrieben) absolvieren.
Das Praktikum hat eine 38, 5 Stunden-Woche und findet teilweise in der vorlesungsfreien, größtenteils aber in der Vorlesungszeit statt.
Das Praktikum dauert insgesamt 6 Monate.
In der Uni Heidelberg ist die Überschreitung der 20 Stunden Woche ein Exmatrikulationsgrund (siehe http://www.uni-heidelberg.de/studium/imstudium/formalia/exmatrikulation.html).

Bei den Exmatrikulationsgründen auf der Homepage der Universität Würzburg (dort ist sie eingeschrieben), wird dieses nicht als Grund genannt. Die Universität beruft sich auf das Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG).

1. Frage: Auch wenn der Grund nicht genannt wird, ist die Absolvierung des freiwilligen Praktikums mit 40 h / Woche während der Vorlesungszeit gesetzlich gestattet?

2. Frage: Kann die Absolvierung des Praktikums ein Exmatrikulationsgrund sein (damit würde die Aufenthaltsgenehmigung ebenso erlischen, da diese an das Studium gebunden ist).

3. Frage:
Im Vertrag steht, dass das freiwillige Praktikum die Ausbildung zum Zweck hat und nicht den Erwerb des Geldes. Zudem wird davon gesprochen, dass kein "Arbeitsverhältnis" vorliegt.
Besteht die Chance, das Praktikum als "nicht freiwilliges" Praktikum durch die Universität deklarieren zu lassen? Welche Möglichkeiten gibt es?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.



-- Einsatz geändert am 11.10.2010 21:34:24

Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte Ihre Fragen aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

1. Frage: Auch wenn der Grund nicht genannt wird, ist die Absolvierung des freiwilligen Praktikums mit 40 h / Woche während der Vorlesungszeit gesetzlich gestattet?

Gem. § 16 Abs. 3 AufentG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Da Ihre Freundin beabsichtigt, volle 180 Tage ein Praktikum zu leisten, würde sie gegen diese Bestimmung verstoßen, wodurch der Praktikumsvertrag wegen Gesetzeswidrigkeit nichtig wäre.

2. Frage: Kann die Absolvierung des Praktikums ein Exmatrikulationsgrund sein (damit würde die Aufenthaltsgenehmigung ebenso erlischen, da diese an das Studium gebunden ist).

Nein. In Würzburg oder in Bayern nicht. Die Exmatikulation steht wegen Eingriffs in die Berufsfreiheit, oder für Ausländer wegen Eingriffs in die allgemeie Handlugnsfreiheit nach Art. 2 GG , unter Gesetzesvorbehalt (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.12.2009 Az.: 3 Bf 191/08 .Z). Das heißt, die Emächtigungsgrundlage für die Exmatikulation muss durch ein Gesetzt gegeben sein. Das Befugnis zumn Eingriff kann aus dem Gesetz in eine Satzung der Hochschule übertragen werden. In Bayern besteht gemäß dem Bay. Hochschulgesetz nur eine Möglichkeit durch Satzung einen Studenten zu exmatikulieren. Diese ist aber hier nicht einschlägig, vgl. Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSG. Es wäre möglicherweise auch der Art. 49 Nr. 5 zu berücksichtigen. Danach könnte es auf die Mißbräulichkeit der Immatikulation ankommen. Das wäre zB dann der Fall, wenn das Studium nur wegen der Aufenthaltsgenehmigung oder wegen sozialen Leistugnen eingeschrieben worden wäre. Das ist aber auch nicht der Fall. Da das Absolvieren eines Praktikums nicht als Exmatikulationsgrund vorgesehen ist, kann man die Frage sonst verneinnen.

3. Frage:
Im Vertrag steht, dass das freiwillige Praktikum die Ausbildung zum Zweck hat und nicht den Erwerb des Geldes. Zudem wird davon gesprochen, dass kein "Arbeitsverhältnis" vorliegt.
Besteht die Chance, das Praktikum als "nicht freiwilliges" Praktikum durch die Universität deklarieren zu lassen? Welche Möglichkeiten gibt es?

Nein. So eine Möglichkeit ein Praktikum, das nicht durch Studienordnung vorgeschrieben ist, als studienmäßiges Praktikum anerkennen zu lassen, gibt es nicht.

Zu diesem Zweck kann aber die Beurlaubung beantragt werden. Eine Beurlaubung für ein Semster wird von der Ausländerbehörde nicht als Änderung des Aufenthaltszweckes angesehen. Zudem wird sie nicht negativ bei der Beurteiluing der Erfolgssaussichten des Studiumabschlusses bei einem folgenden Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltserlaubnis angesehen (VG Augsburg Beschluss vom 24.11.2008, Aktenzeichen: Au 1 S 08.1421 ).

Also Ihre Freundin soll sich beurlauben lassen und bei der Behörde für Praktika eine Aufenthaltserlaubnis nach § 17 oder § 18 erteilen lassen. Für die Durchführung von Praktika benötigen Studierende ausländischer Hochschulen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (§ 2 Nr. 3 BeschV); das Einvernehmen der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich(16.0.4 VAH-Aufenthaltsgesetz).

VAH = vorläufige Anwendugnshinweise.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben.

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2010 | 08:39

Vielen Dank für die Antworten.
Dazu noch ein paar Fragen:

Zu Frage 1:
Die 6-monatige Praktikumsdauer würde sich über zwei Kalenderjahre hinziehen (also über den Jahreswechsel gehen) Uns wurde die Information gegegeben, dass Sie für jedes Kalenderjahr 90 Tage ausschöpfen kann, so dass das Praktikum problemlos absolviert werden kann. Ist dieses richtig?

Zu Frage 2:
Die Krankenkasse erwägt aufgrund der Überschreitung der 20-Stunden Arbeitszeit-Grenze pro Woche die Einstufung als "Arbeitnehmerin" für die Sozialversicherungsabgaben. Dieses wird auch der Universität gemeldet (die dieses evtl. der Ausländerbehörde meldet).
Hat dieses rechtliche Konsequenzen für ihren Aufenthaltstitel als Studentin, da sie dann ja sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin angesehen wird und nicht mehr als Studentin?

Kann die Universität neben dem "Bayerischen Hochschulgesetz" weitere "Ordnungen / Richtlinien" erlassen, die ein Arbeiten über die 20-Stunden-Grenze pro Woche während der Vorlesungszeit verbietet oder nicht zulässig macht im Rahmen des Studiums?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2010 | 10:34

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfragen.

Zu Frage 1:
Die 6-monatige Praktikumsdauer würde sich über zwei Kalenderjahre hinziehen (also über den Jahreswechsel gehen) Uns wurde die Information gegegeben, dass Sie für jedes Kalenderjahr 90 Tage ausschöpfen kann, so dass das Praktikum problemlos absolviert werden kann. Ist dieses richtig?
Ja. Das ist richtig. Diese Frage wurde schon oben beantwortet: "Gem. § 16 Abs. 3 AufentG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf." "im Jahr" meint das Kalendarjahr, nicht Studienjahr.


Zu Frage 2:
Die Krankenkasse erwägt aufgrund der Überschreitung der 20-Stunden Arbeitszeit-Grenze pro Woche die Einstufung als "Arbeitnehmerin" für die Sozialversicherungsabgaben. Dieses wird auch der Universität gemeldet (die dieses evtl. der Ausländerbehörde meldet).
Hat dieses rechtliche Konsequenzen für ihren Aufenthaltstitel als Studentin, da sie dann ja sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmerin angesehen wird und nicht mehr als Studentin?

Das ist eine nachgeschobene Frage, zu deren Beantwortung ich nicht verpflichtet bin, weil ich die Bewantwortung der drei Fragen unter dem ausgelobten Einsatz übernommen haben.


Kann die Universität neben dem "Bayerischen Hochschulgesetz" weitere "Ordnungen / Richtlinien" erlassen, die ein Arbeiten über die 20-Stunden-Grenze pro Woche während der Vorlesungszeit verbietet oder nicht zulässig macht im Rahmen des Studiums?

Das wäre noch eine weitere nachgeschobene Frage, für die dasselbe Regel gilt, wie dies der Fall mit der Frage von oben ist.




MIt freundlichen Grüßen

Ergänzung vom Anwalt 11. Oktober 2010 | 23:12

VG Augsburg Beschluss vom 24.11.2008, Az.: Au 1 S 08.1421

Ergänzung vom Anwalt 11. Oktober 2010 | 23:13

Ich wollte nur die Fundstelle verlinken.

Mit freundlichen Grüßen

Edin Koca
Rechtsanwalt

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