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Exmatrikulation eines ausländischen Students

| 11. Dezember 2020 22:05 |
Preis: 53,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Ich bin im April 2016 in Deutschland eingereist und studierte bis Juni in einem Masterprogramm aber im Juni bin ich wegen endgültig nicht bestandener Prüfung in meinen 9 Fachsemestern exmatrikuliert worden. (Ich habe ein Zusatzblatt, worauf es keine Nebenbestimmung gibt.) Jetzt habe ich vor, in anderer Stadt (in anderem Bundesland) in anderem Masterstudiengang studieren. Eigentlich werde ich zum meinem Wunschprogramm zugelassen werden, weil ich alle Zugangsvoraussetzungen erfülle. Meine Fragen sind:
Kann ich meinen Wohnort ohne vorherige Ankündigung der Ausländerbehörde wechseln? ist es strafbar? Oder ist es genug, nach der Ummeldung bei der Ausländerbehörde meines neuen Wohnorts dies zu besprechen, ob ich meinen Studiengang- und Ort wechseln kann?
Was ist meine Chance, Aufenthaltserlaubnis zu verlängern? Oder werde ich ausreisepflichtig sein, obwohl ich zugelassen werde?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

12. Dezember 2020 | 00:58

Antwort

von


(421)
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Kann ich meinen Wohnort ohne vorherige Ankündigung der Ausländerbehörde wechseln?
Ja, dies könne Sie tun, da die Ausländerbehörde keine Nebenbestimmung im Hinblick auf eine bestimmte Wohnsitznahme getroffen hat.

2. ist es strafbar?
In Ihrem Fall nicht.

3. Oder ist es genug, nach der Ummeldung bei der Ausländerbehörde meines neuen Wohnorts dies zu besprechen, ob ich meinen Studiengang- und Ort wechseln kann?
Da können Sie, allerdings muss zunächst die Zulassung zum Studiengang seitens der Hochschule bzw. der Universität vorliegen.

4. Was ist meine Chance, Aufenthaltserlaubnis zu verlängern? Oder werde ich ausreisepflichtig sein, obwohl ich zugelassen werde?
Ob Ihre bestehende Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, hängt von dem angestrebten neuen Studiengang ab und dem Wortlaut der alten Aufenthaltserlaubnis ab. Wenn Sie zu dem Neune Studiengang zugelassen werden, sind Sie zunächst nicht ausreisepflichtig.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Evgen Stadnik

Rückfrage vom Fragesteller 20. Dezember 2020 | 20:13

Vielen Dank für schnelle Antwort,

Ich habe in den Gesetztexten (AufenthG § 50 und § 95 ) gelesen, dass es illegaler Aufenthalt in Deutschland strafbar ist. Fällt meine Situation in diesen Rahmen?

Mit besten Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Dezember 2020 | 12:20

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthaltes kommt, wenn überhaupt, erst dann in Betacht, wenn Sie keinen Aufenthaltstitel mehr haben und sich weigern freiwillig auszureisen. Gegenwärtig sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Insofern droht keine Strafbarkeit.

Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik

Bewertung des Fragestellers 21. Dezember 2020 | 19:26

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Dezember 2020
5/5,0

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