Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann ich meinen Wohnort ohne vorherige Ankündigung der Ausländerbehörde wechseln?
Ja, dies könne Sie tun, da die Ausländerbehörde keine Nebenbestimmung im Hinblick auf eine bestimmte Wohnsitznahme getroffen hat.
2. ist es strafbar?
In Ihrem Fall nicht.
3. Oder ist es genug, nach der Ummeldung bei der Ausländerbehörde meines neuen Wohnorts dies zu besprechen, ob ich meinen Studiengang- und Ort wechseln kann?
Da können Sie, allerdings muss zunächst die Zulassung zum Studiengang seitens der Hochschule bzw. der Universität vorliegen.
4. Was ist meine Chance, Aufenthaltserlaubnis zu verlängern? Oder werde ich ausreisepflichtig sein, obwohl ich zugelassen werde?
Ob Ihre bestehende Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, hängt von dem angestrebten neuen Studiengang ab und dem Wortlaut der alten Aufenthaltserlaubnis ab. Wenn Sie zu dem Neune Studiengang zugelassen werden, sind Sie zunächst nicht ausreisepflichtig.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
Käthe-Kollwitz-Str. 17
07743 Jena
Tel: 03641 47 800
Web: https://www.ra-stadnik.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Vielen Dank für schnelle Antwort,
Ich habe in den Gesetztexten (AufenthG § 50
und § 95
) gelesen, dass es illegaler Aufenthalt in Deutschland strafbar ist. Fällt meine Situation in diesen Rahmen?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthaltes kommt, wenn überhaupt, erst dann in Betacht, wenn Sie keinen Aufenthaltstitel mehr haben und sich weigern freiwillig auszureisen. Gegenwärtig sind Sie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Insofern droht keine Strafbarkeit.
Ich hoffe Ihre Frage abschließend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
RA Stadnik