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Espressomaschine fürs Homeoffice / Als Firma absetzen

14. Dezember 2022 22:38 |
Preis: 45,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Guten Tag,

unsere Firma macht einen Umsatz von ca. 250.000 Euro / Jahr. Wir sind zwei Geschäftsführer, die jeweils vom Home Office aus arbeiten, ohne hierfür Miete oder so an die Firma zu berechnen. Die Firma (Unternehmergesellschaft) macht Gewinn, hat also einen kleinen Jahresüberschuss (ca. 12.000 Euro). Wir beziehen beide jeden Monat Gehalt. Weitere Angestellte gibt es nicht,

Nun zur Frage:
Ich würde gern für mein Home Office (in meiner Eigentumswohnung) eine Espressomaschine für 4.300 Euro (netto, zzgl. Ust.) und eine Kaffeemühle für 1.700 Euro (netto) auf Rechnung und Namen des Arbeitgebers (= dieser Unternehmergesellschaft) kaufen und beide Geräte in meinem Home Office verwenden. Da wir nur umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, würde ich natürlich die er Vorsteuer aus den beiden Rechnungen komplett ziehen für die Firma.

Fragen:
Spricht etwas aus steuerlicher Sicht dagegen? Wir würden die Maschinen natürlich gemäß den üblichen Ada-Tabellen über mehrere Jahre abschreiben?

Ist sonst noch etwas steuerlich zu beachten?

Besten Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Arbeitsmittel können bei ihrer Anschaffung einen Steuervorteil bringen, weil der Kaufpreis von der abgesetzt werden kann und ggf. die MwSt. erstattet wird.

Das gilt für alle Gegenstände, die benötigt werden, um berufliche Aufgaben zu erledigen (§ 9 Abs. I Satz 3 Nr. 6 EStG).

Sämtliche Kosten für den Kauf incl. Porto oder Verpackung u.a. können in der Steuererklärung als Werbungskosten angegeben werden.

Bei Computer, Laptops u.a. kann das ab 2021 sogar ohne AfA erfolgen, d.h. auf einen Schlag im Anschaffungsjahr, egal wie hoch der Kaufpreis war. Das gilt auch für gebrauchte Geräte. Andere Arbeitsmittel, die nach dem 01.01.2018 angeschafft oder hergestellt wurden, können bis 800 € netto sofort abgezogen werden, ansonsten wird der Kaufpreis auf eine geschätzte Lebensdauer verteilt (AfA).

Allerdings muß ein beruflicher Nutzungsanteil meßbar sein, aufgrund dessen das FA entscheiden wird, ob zu welchem Anteil die Kosten akzeptiert werden.

Verwaltungshinweise in H 9.12 [Aufteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten] LStH sowie BMF vom 6.7.2010 (BStBl I 2010, 614).

Nach ständiger Rspr. kommt ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen nur in Betracht, wenn das Arbeitsmittel ganz oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Nur eine geringfügige private Mitbenutzung des Arbeitsmittels ist hierbei unschädlich.

Als unschädlich sieht die Rspr. einen privaten Nutzungsanteil von 10 % an [BFH, Urteil vom 19.02.2004 (Az.: VI R 135/01) in BStBl II 2004, 958).

Im Übrigen muß das benötigte Arbeitsmittel auch zur privaten Lebensführung passen.

Aufgrund dessen ist eine Anschaffung für das Homeoffice risikobehaftet. Denn das Preis Leistungsverhältnis für nur einen Nutzer ist schon auffällig.

Ich empfehle eine Anschaffung für die Firma und erst später eine Umwidmung der Sache für das Homeoffice.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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