Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"ist es Richtig dass es zulässig ist, bestimmte Stellen der Kontoauszüge zu schwärzen?"
Ja, das ist richtig.
Frage 2:
"meiner Information nach können Alle Ausgänge geschwärzt werden und zwar Beträge und Buchungstexte. Lediglich das Minuszeichen muss sichtbar gelassen werden,ist dies richtig"
Das dürfte in dieser Pauschalität unrichtig sein - es sei denn das für Sie zuständige Grundsicherungsamt würde ausdrücklich auf eine derartige behördeninterne Handlungsanweisung hindeuten.
Frage 3:
"es geht um weiterbewilligung der Grundsicherung ich bitte sie um genaue beschreibung was ich in denn kontoauszügen schwärzen darf ."
Die Ausgabenseite dürfen Sie grundsätzlich schwärzen, wenn Daten des § 67
XII SGB X betroffen sind. Diese Norm lautet:
" Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben."
Daten aus diesen Bereichen dürfen Sie hinsichtlich des kompletten Buchungstextes schwärzen. Der konkrete Betrag ist dagegen ungeschwärzt zu lassen.
Eine weitergehende Schwärzung aller Ausgaben ist meines Wissens höchstrichterlich noch nicht entschieden worden weshalb es auf die Handhabung der jeweils zuständigen Behörde in dieser Fragestellung ankommt.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 05.08.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
entschuldigen sie die rückfrage meinerseits aber greift hier nicht das Sozialgeheimnis des § 35 SGB I . Das bedeutet, dass die Daten nicht unbefugt erhoben werden dürfen und nur dann, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Leistugsträgers erforderlich ist. Vorliegend ist es für das Grundsicherungsamt doch in erster Linie erforderlich, die Einnahmen zu kennen.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Daten nicht unbefugt erhoben werden dürfen und nur dann, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe des Leistugsträgers erforderlich ist. Vorliegend ist es für das Grundsicherungsamt doch in erster Linie erforderlich, die Einnahmen zu kennen."
Ja, dies ist grundsätzlich richtig und u.a. mit dieser Begründung könnte man für eine generelle Schwärzung von Ausgaben begründen.
Allerdings können durch eine generelle Schwärzung von Ausgaben potentielle Missbrauchstatbestände erleichtert und gefördert werden wie z.B. unverhältnismäßige Ausgaben, Transfers auf nicht angegebene Konten oder Verträge, etc. Von daher wird man schon begründen können, dass eine Prüfung der Ausgabenseite mit zu den Aufgaben des Leistungsträgers gehört.
Von daher spricht im Grunde nichts dagegen bezüglich der Schwärzung von Kontodaten einen vermittelnden Weg zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Sozialdaten des Leistungsempfängers zu gehen, welcher darin bestimmt lediglich bestimmte Ausgaben schwärzen zu dürfen.
Drüber hinaus besteht aber immer auch die Möglichkeit mit dem jeweiligen Sachbearbeiter im konkreten Leistungsfall abweichende Vereinbarungen einvernehmlich zu treffen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Der Satzteil "welcher darin bestimmt" sollte heißen: welcher darin besteht .
Der letzte Satz gilt in Ihrem Fall insbesondere, da es sich um einen Folgeantrag handelt, sodass Sie Anlehnung an die Argumentation von BSG Az. B 14 AS 45/07 R
durchaus eine weitergehende Schwärzung Ihrer Ausgabenseite darlegen könnten.