Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Die Rechtsgrundlage für die Leistungen für Unterkunft und Heizungen finden sich in Ihrem Fall im § 35
Absatz II SGB XII. Dort ist u.a. geregelt, dass die Kosten für die Unterkunft angemessen sein müssen. Hierbei muss zuerst unterschieden werden zwischen einer abstrakten und einer konkreten Betrachtungsweise.
Die abstrakte Betrachtungsweise richtet sich in aller Regel ausschließlich nach der Wohnungsgröße, welche in Ihrem Fall – jedenfalls nach Ihren eigenen Angaben – unangemessen ist, da Sie in einer zu großen Wohnung wohnen. Eventuell bestehen übrigens auch landesspezifische Vorschriften, die die angemessene Wohnungsgröße für die jeweiligen Kommunen festschreiben, dies ist in Ihrem Fall wohl geschehen.
Die konkrete Betrachtungsweise bezieht die konkreten Kosten und den Wohnungsstandard mit ein. D.h. es wird u.a. der Quadratmeterpreis berücksichtigt und ein einfacher und grundlegender Standard bezüglich Ausstattung der Wohnung, Lage und Bausubstanz angelegt.
Die Behörde muss also in einem Stufenverfahren, das auf einem schlüssigen Konzept beruht, die Angemessenheit der Wohnungskosten beurteilen und zudem auch mitberücksichtigen, ob Sie überhaupt in der Lage wären eine solche abstrakt angemessene Wohnung anzumieten. Es müssen also z.B. auch die jeweiligen Umstände des lokalen Wohnungsmarktes mitberücksichtigt werden.
Das bedeutet für Ihren Fall konkret, dass die Behörde nur dann die Kosten der Unterkunft für unangemessen halten darf, wenn diese dem eben genannten Prüfungsverfahren nicht entspricht. Inwiefern also welche Wohnung als angemessen erachtet wird, hängt unmittelbar damit zusammen, welche Kriterien von der zuständigen Behörde zu Grunde gelegt wurden. Als Vergleichsfall dient immer die abstrakt angemessene Wohnung. Deshalb gibt es keine immer gültige Aussage, welche Wohnung genehmigt wird. Denn die Faktoren können von Bundesland zu Bundesland und von Kommune zu Kommune stark schwanken.
Falls Sie also umziehen möchten, sollten Sie sich unbedingt vorher mit der Behörde in Verbindung setzen und um eine entsprechende Auskunft bitten, um sicherzustellen, dass die Umzugskosten auch tatsächlich übernommen werden.
Sie sind übrigens nicht verpflichtet umzuziehen. Diese Annahme ist leider ein weitverbreiteter Irrtum. Denn die Auskunft der Behörde, dass die Wohnung unangemessen sei, ist kein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes, der eine Pflicht des Bürgers zum Umzug begründet. Die sogenannte Kostensenkungsaufforderung dient lediglich Ihrer Information und der Warnung, dass die Kosten der Unterkunft nicht mehr vollständig übernommen wird. Eine Pflicht zum Umzug ist damit aber nicht begründet. Vielmehr muss die Behörde die Kosten der Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit tragen. D.h., dass lediglich der Teil der Kosten, der über den abstrakt angemessenen Wohnungskosten liegt, nicht getragen wird.
Ausserdem könnten Sie Kosten der Unterkunft auch ohne Umzug senken, indem Sie z.B. ein Teil der Wohnung untervermieten und dem oder der Untermieter/in die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Teils der Wohnung einräumen. Dies führt dazu, dass dieser Teil der Wohnung nicht mehr von Ihnen in Anspruch genommen werden kann und dementsprechend auch nicht mehr bei der Angemessenheitsprüfung Ihrer Unterkunftskosten berücksichtigt werden darf. Sie senken somit faktisch die Wohnungsgröße und könnten somit abstrakte Grenze für Wohnungsgrößen unterschreiten.
Die Umzugskosten werden – wie bereits ausgeführt – nur dann übernommen, wenn Sie die Behörde vorher in Kenntnis gesetzt haben und die Kosten der neuen Unterkunft nicht unangemessen hoch sind. Dies gilt auch für einen weiteren Umzug, sofern dieser erforderlich sein sollte. Ausserdem werden nur angemessene Aufwendungen erstattet. Sie könnten also aufgefordert werden, mehrere Angebote von Umzugsunternehmen vorzulegen.
Ich hoffe sehr, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und stehe für Rückfragen natürlich jederzeit zur Verfügung. Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 15.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
15.12.2012 | 16:18
P.S.: Auch ich hielt den gebotenen Einsatz für unangemessen niedrig. Aus sozialen Gründen habe ich mich aber entschlossen alle Fragen kurz zu beantworten und die Einschränkung zu ignorieren.
Ich glaube, dass dürfte auch in Ihrem Interesse gelegen haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Volkan Ulukaya
Rechtsanwalt