Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal kann der Käufer einer mangelhaften Sache, wie sie hier mit dem funktionsbeeinträchtigten Pkw vorliegt, wählen, ob er die Nachbesserung wünscht oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gemäß § 437 BGB.
Nach 2 erfolglosen Nachbesserungsversuchen gilt die Nachbesserung als gescheitert und es wäre dann ein Rücktritt ohne Fristsetzung möglich.
Da Sie sich für eine 2. Nachbesserung entschieden haben, müssen Sie sich leider hieran festhalten lassen.
Deshalb sollten Sie dem Verkäufer nun auch eine Frist zur Behebung des Mangels setzen, falls danach der Mangel nicht behoben ist, können Sie zurücktreten.
Dies gilt gemäß einem Urteil des LG Mönchengladbach ( Az. 4 S 74/17) auch bei einem verkehrsunsicheren Fahrzeug.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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Für diese wohl allgemein bekannten Antworten hätte ich mir die Fragestellung nun wirklich ersparen können. Der eigentliche Kern der Problematik blieb völlig unbeantwortet:
Muss der Verkäufer die Behebung der Verkehrsunsicherheit durch ein fachkundiges Gutachten nachweisen? Oder ist es dem Käufer das Risiko zumutbar, das Fahrzeug den Worten des Gebrauchtwagenhändlers vertrauend erneut im Straßenverkehr einzusetzen? Wer haftet bei einen eventuell eintretenden Unfall?
Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen in Ihrer Nachfrage erwähnten Fragen sind so ursprünglich nicht von Ihnen gestellt worden.
Ihre Fragen waren:
Bin ich hierzu trotz der vorschnellen Akzeptanz berechtigt?
Dies hatte ich mit Ja beantwortet und begründet.
Oder wie kann ich den Nachweis einer wirklichen Fehlerbehebung erhalten?
Einen Nachweis einer wirklichen Fehlerbehebung kann es nur dann geben, wenn die Ursache bzw. der Fehler gefunden ist.
Dies scheint hier aber nicht klar zu sein, deshalb hätten Sie das Recht, hier einen Sachverständigen auf Kosten des Händlers einzusetzen.
Bei einem Unfall würde eine Haftung des Händlers nur bei Verschulden in Frage kommen.
Ein solches würde aber bei sorgfältiger Arbeit nicht vorliegen.
Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Händler sorgfältig arbeitet.
Wenn Sie dieses Vertrauen nicht mehr haben, sollten Sie aus diesem Grund den Rücktritt erklären.
Ob dies gerichtlich anerkannt würde, hängt vom Richter ab.
Abschließend möchte ich Ihnen noch mitteilen, dass man wohl trefflich darüber streiten kann, welche allgemein bekannte Informationen sind und welche nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt