Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Zu Ihrer ersten Frage ist vorzutragen, da die Vertragsfreiheit Ihrem Wunsch die Türe offen hält, der Verkäufer/jetzige Vermieter dies mit Sicherheit nicht übernehmen würde.
Ich vermag im Moment nicht beurteilen, ob und inwieweit der Einbehalt der Miete rechtens oder nicht rechtens ist, um ggf. im Rahmen einer fristlosen Kündigung das Mietverhältnis zu beenden. Eine hundertprozentige Mietminderung, die einer rechtlichen Überprüfung standhält, kann ich mir nicht vorstellen.
Zur Beendigung dieses Mietverhältnisses ist jedoch der potentielle Verkäufer und nicht Sie zuständig.
Im Übrigen ist zuerst eine wirksame Kündigung zur Beendigung des Mietverhält-nisses erforderlich, um mit einer Räumungsklage sodann etwaig Erfolg haben zu können.
Etwas befremdlich ist für mich, inwieweit eine Maklerin die Vorgehensweise des Verkäufers vermag zu beurteilen.
Sie werden entweder den Verkäufer dazu zu bewegen, das Mietverhältnis zu beenden oder selbst, nachdem Sie Vermieter geworden sind, die Voraussetzungen für die Kündigung wegen Zahlungsverzuges abzuwarten, um hernach dementsprechend handeln zu können.
Vielleicht hält sich dieser Mieter aber an seine Zusage, nach Übertragung die Miete wieder korrekt zahlen zu wollen.
Frage 2:
Die Eigenbedarfskündigung wäre durch aus möglich, da Sie selbst in diese Wohnung einziehen wollen.
Sie müssten beachten, wenn im selben Haus jedoch während der Kündigungsfrist eine Wohnung frei wird, dass Sie diese den jetzigen Mietern zum Anmieten anbieten müssen, da die Kündigung auf Eigenbedarf dann unwirksam würde, selbst wenn die Kündigungsfrist eingehalten würde.
Hinsichtlich der Kündigungsfrist müssten Sie einen Blick in den Mietvertrag werfen, um festzustellen, ob eine Regelung zu diesem Thema getroffen wurde, da das Mietverhältnis vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde.
Wenn die bis dahin für beide Mietvertragsparteien geltende Staffel vereinbart ist, könnte die Kündigungsfrist auch bei einem Jahr liegen, wenn das Mietverhältnis bereits zehn Jahre besteht.
Frage 3:
Vor Übergabe der Nutzen und Lasten auf Sie haben Sie mit den Mietverhältnissen nichts zu tun, so dass die Abrechnungspflicht gegenüber den Mietern hinsichtlich der Betriebskosten beim Verkäufer verbleibt.
Die umlegbaren Betriebskosten ergeben sich aus de Mietverträgen, so dass Sie keine Betriebskostenabrechnungen benötigen.
Hilfreich könnte es selbstredend sein, wenn Ihr Verkäufer Sie aus Kulanz in diese Einblick nehmen lassen würde.
In was Sie Einblick brauchen, sind die Abrechnungen z.B. von Stromlieferanten, etc., wenn diese nicht direkt vom Mieter erhoben werden.
Es könnte aber auch genügen, denen einfach den Eigentumswechsel/Vermieter-wechsel bekannt zu geben.
Die vierte Frage vermag ich mangels Sachvortrages nicht pauschal, da etwaig ausufernd zu beantworten, zumal dies den Rahmen Ihres Einsatzes sprengen würde.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung weitergeholfen zu haben.
Ich darf Sie bitten, von der einmaligen Rückfrage Gebrauch zu machen, um Missverständnisse bzw. Ergänzungen noch vornehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Guten Tag Herr Zahn!
Ich möchte von der Möglichkeit einer Nachfrage gebraucht machen!
Das Objekt habe ich so gut wie erworben. Da der Mieter im DG jedoch noch immer keine Miete zahlt möchte ich gerne wissen, ob ich ihm wegen der Nichtzahlung seiner Miete kündigen kann und wie lange sich evtl. eine Räumungsklage hinziehen kann. Können Sie mir sagen, was dann in etwa für Kosten auf mich zukommen?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Ratsuchender,
sbald der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten entweder hintereinander oder in der Summe z.B. durch unberechtigte Mietminderungen in Verzug ist, können Sie nach Übergabe von Nutzen und Lasten als Vermieter fristlos kündigen.
Der "Räumungsprozess insgesamt kann durchaus ein dreiviertel Jahr bis eineinhalb Jahre oder mehr dauern.
Die Kosten werden insbesondere in der Räumungszwangsvoll-streckung bei Zugrundelegung eines Vorscbnhusses von EUR 300,00 - EUR 500,00 pro Zimmer explodieren.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt