Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Schilderungen verstehe ich dahingehend, dass Kreditnehmer der besagten Darlehen die GbR ist und die Darlehensgeber nicht zum Kreis der Gesellschafter gehören. Ferner steht eine Insolvenz der GbR selbst derzeit nicht zur Debatte, sondern nur eine Auflösung infolge der Insolvenz eines Mitgesellschafters (§ 728 Abs. 2 BGB
).
Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Anfrage gerne wie folgt:
1.
Grundsätzlich ist eine nachträgliche Besicherung auch von Altverbindlichkeiten der GbR mit Gesellschaftsvermögen jederzeit möglich. Ein gesetzliches Verbot oder andere Unwirksamkeitsgründe gibt es grds. nicht.
2.
Da die GbR selbst auch weiterhin als solvent anzusehen ist, sehe ich auch keine Anfechtungsproblematik nach den §§ 129ff. InsO
. Insbesondere sehe ich keine hierfür erforderliche Gläubigerbenachteiligung, da sich am Wert des dem potentiellen Insolvenzschuldners zustehenden Geschäftsanteils nichts ändert: Davon ausgehend, dass dieser Wert nach einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt wird, wären vor einer Ausschüttung an die Gesellschafter ohnehin die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu berichtigen, d.h. die Waren wären zu Gunsten der Darlehensgeber zu liquidieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 17.03.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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