Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der mir mitgeteilten Informationen gerne beantworten möchte.
Wenn Sie den Kauf auf der Deutschen ebay-Seite getätigt haben, ist auch deutsches Recht im Zweifel anwendbar. Danach haben Sie freilich einen Erfüllungsanspruch gegen den Verkäufer. Allerdings ist, da Ihr Vertragspartner kein Unternehmer ist, der Gerichtsstand in Frankreich.
Ob eine Strafanzeige in Frankreich Sinn macht, ist zweifelhaft. Wenn der Gegenstand nicht zu teuer war, dürften auch die französischen Behörden, ähnlich wie die deutschen Strafverfolgungsbehörden, entsprechend einstellen. Andererseits kostet Sie diese Anzeige nichts. Aber Sie werden nachvollziehen, dass ich als deutscher Rechtsanwender dazu keine abschließende Antwort geben mag.
Von daher würde ich empfehlen, auch um weitere Kosten zu sparen (sie wissen ja auch von der Insolvenz des Gegenübers nichts), die Sache erst einmal auf sich beruhen zu lassen. Sollten Sie aber ein sehr gutes Geschäft gemacht haben, würde ich eine Anzeige durchaus in Betracht ziehen.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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