Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes wie folgt beantworten:
Prinzipiell ist die Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge im sogenannten Vorsteuererstattungsverfahren möglich.
Gem. § 18 Abs 9 UStG
ist der Antrag jedoch binnen 6 Monaten ab Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist zu stellen. In Ihrem Fall hätte der Antrag somit am 30.06.08 gestellt werden müssen, weshalb Ihnen hier keine Möglichkeit offensteht den Betrag erstattet zu erhalten.
(9) Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Vergütung der Vorsteuerbeträge (§ 15) an im Ausland ansässige Unternehmer, abweichend von § 16 und von den Absätzen 1 bis 4, in einem besonderen Verfahren regeln. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergütung nur erfolgt, wenn sie eine bestimmte Mindesthöhe erreicht. Der Vergütungsantrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Der Unternehmer hat die Vergütung selbst zu berechnen und die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Einem Unternehmer, der nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist, wird die Vorsteuer nur vergütet, wenn in dem Land, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, keine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer erhoben oder im Fall der Erhebung im Inland ansässigen Unternehmern vergütet wird. Von der Vergütung ausgeschlossen sind bei Unternehmern, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen. Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, soweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektronische Leistungen nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von § 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet haben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit elektronischen Leistungen nach § 3a Abs. 3a stehen.
Guten Tag Herr Rechtsanwalt,
danke für Ihre schnelle erste Information.
In diesem Fall wurde die englische Umsatzsteuer aus der zugrundeliegenden Rechnung vom 25.7.2007 in der nächstfolgenden vierteljährlichen Umsatzsteuer-Erklärung vom Anfang Oktober 2007 angegeben und seitens des FinAmtes erstattet.
Nunmehr, in dem USt-Bescheid für 2007 vom 6.5.2009 wird diese englische Umsatzsteuer nicht berücksichtigt und als "zuviel erstattet" zurückgefordert.
Sollte ich aufgrund der Erstattung vom Oktober 2007 Einspruch erheben und hätte dies gute Erfolgsaussichten?
Vielen Dank für Ihre weitere Rückäußerung.
Mit freundlichem Gruß
J.P.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Streichung aus dem Umsatzsteuerbescheid 07 war richtig, da dieser Betrag in dem gesonderten Vorsteuervergütungsverfahren für ausländische Lieferungen und Leistungen hätte geltend gemacht werden müssen. Dies jedoch innerhalb obiger Frist.
Es ist auch nicht möglich, die Angabe in der Vorsteuererklärung als einen solchen Antrag umzudeuten, da das Vorsteuervergütungsverfahren an zahlreiche Formvorschriften geknüpft ist und letztlich ein anderes eben gesondertes Verfahren ist.
Ein Einspruch hätte demnach keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Haberbosch