Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Apotheken dürfen die Notdienstgebühr auch von zuzahlungsbefreiten Kunden erheben. Die Notdienstgebühr kann den Krankenkassen berechnet werden, wenn auf dem Rezeptblatt das Kästchen „noctu" angekreuzt oder der Vermerk „noctu" oder Ähnliches aufgebracht ist. Eine Berechnung gegenüber der Krankenkasse ist aber nur möglich, wenn das Rezept während des ärztlichen Notdienstes ausgestellt und im gleichen Notdienst in der Apotheke während der Dienstbereitschaft vorgelegt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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