Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie derzeit nicht selbstständig tätig sind, d.h. Arbeitseinkommen erzielen, da Sie sich als Arbeitnehmer bezeichen, einen Dienstwagen fahren und Gehalt beziehen; dennoch sich im Regelinsolvenzverfahren unter Eigenverwaltung befinden.
Danach gehört zur Insolvenzmasse der pfändbare Teil des monatlichen Arbeitseinkommens. Dieser lässt sich den Ihnen vorhandenen Pfändungstabellen entnehmen, die von einem „Art bereinigten“ Nettoeinkommen ausgehen. Die Einzelheiten regeln §§ 850
ff Zivilprozessordnung (ZPO). Freeware ist mir nicht bekannt, sollte in jedem Fall auch nur mit Vorsicht zu genießen sein, da das Ergebnis zumeist unter Vorbehalt stehen wird. Ich rate Ihnen, sich mit der einschlägigen Literatur, z.B. Zöller, ZPO Kommentar unter der Kommentierung zu §§ 850 ff ZPO
(insb. § 850 e ZPO
) auseinanderzusetzen. Dort sind auch Beispiele enthalten. Das von Ihnen ebenfalls angesprochene Steuerrecht und dessen Vorschriften sind grundsätzlich erst einmal nicht unmittelbar anwendbar.
Nach den entsprechenden Regelungen in der ZPO ist Urlaubsgeld unpfändbar, wenn es den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt, d.h. wenn z.B. gleichartige Betriebe auch eine Zuwendung in derselben Höhe zahlen, § 850 a Nr. 2 ZPO
. Weihnachtsvergütungen sind nach § 850 a Nr. 4 ZPO
bis zu einem Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 € unpfändbar.
Des Weiteren ist vom Bruttogehalt ein vermögenswirksam angelegter Einkommensanteil abzuziehen. Dies trifft auf Ihre private Rentenversicherung nur zu, wenn es sich um Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Altersvorsorge während der Ansparphase handelt, wobei als Arbeitgeberleistung auch die Entgeltumwandlung zählt.
Des Weiteren können auch Naturalleistungen Berücksichtigung finden. Arbeitsentgelt kann beim Dienstwagen allerdings nur die private Nutzung sein. Nach welchem Maßstab Naturalleistungen zu bewerten sind, ergibt sich aus dem Gesetz allerdings nicht; es ist der tatsächliche Geldwert am Verbrauchsort zu ermitteln. Dazu kann (!) auch die Bewertung aus dem EK- und Lohnsteuerrecht herangezogen werden (z.B. 1 % Regelung bei erlaubter und tatsächlicher privater Nutzung des Dienstwagens).
Für Provisionen, d.h. unregelmäßig anfallende Bezüge an sich, besteht über § 850i ZPO
die Möglichkeit für das Gericht, nach freiem Ermessen einen unpfändbaren Betrag zu bestimmen. Dies kann, muss sich aber nicht an die Regelungen über festes Arbeitseinkommen anlehnen. Dabei kommt es stark im Einzelfall darauf an, in welcher Höhe die Bezüge schwanken. So besteht zum einen die Möglichkeit, diese auf das Jahr zu verteilen oder im Monat des Anfalls zu berücksichtigen.
Ich rate Ihnen aufgrund der Komplexität der Berechnung bei unregelmäßigen Provisionen, sich mit Ihrem eingesetzten Sachwalter in Verbindung zu setzen und die Bestimmung des zur Masse abzuführenden Teils festzulegen, zumindest eng abzustimmen. Über diese Höhe sollte die Zustimmung / Entscheidung des Insolvenzgerichts herbeigeholt werden. Nur in diesem Fall sind Sie sicher, dass nicht im Nachhinein andere Beträge zugrunde gelegt werden. Nach § 36 IV InsO
wäre das Insolvenzgericht auch für den Fall zuständig, dass keine Einigung mit dem Verwalter/Sachwalter über die Höhe erfolgen kann. Bedenken Sie, dass zwar die Eigenverwaltung besteht, dem Sachwalter dennoch die Aufsicht obliegt.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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