Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Da die Überstundenvergütung sowie die Spesen zu dem pfändbaren Einkommen zählen, ist für die Berechnung der pfändbaren Einkommensanteile der Betrag von EUR 2.700,- zugrunde zu legen, falls es sich bei den von Ihnen genannten Beträgen um Nettosummen handelt, andernfalls sind die Steuern und die Sozialabgaben abzuziehen. Bei einem Nettoeinkommen von EUR 2.700,- und 2 unterhaltspflichtigen Kindern errechnet sich nach der Tabelle zu § 850c ZPO
ein pfändbarer Betrag von EUR 455,01.
Weiterhin lassen sich Banken grundsätzlich auch auf Ratenzahlungsvereinbarungen ein. Wird der Bank allerdings lediglich ein Bruchteil des pfändbaren Einkommens angeboten, wird sie sich hiermit ggf. nicht einverstanden erklären. Sollte Ihr Freund dem Auskunftsverlangen der Bank nachkommen, ist dringend zu empfehlen, sowohl den Namen des Arbeitgebers als auch dessen Kontoverbindung zu schwärzen.
Nachdem Sie mitteilen, dass die Schulden vor 5 Jahren insgesamt rund EUR 200.000,- hoch gewesen seien und Ihr Freund diese zum Teil abtrage, dürfte noch immer eine Summe von rund EUR 150.000,- zur Zahlung offen stehen. Ihr Freund könnte versuchen, mit sämtlichen Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan auszuhandeln. Gemessen an seinen derzeitigen Verhältnissen wird er die Summe von EUR 455,- mtl. - verteilt auf alle Gläubiger - über eine bestimmte Laufzeit anbieten können. Bei einer Vielzahl von Gläubigern scheitert eine außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans jedoch in der Regel, so dass dann nur noch die Möglichkeit bestehen wird, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst einem Restschuldbefreiungsantrag zu stellen. Hat Ihr Freund seinen Wohnsitz in Deutschland, wird der Eröfnungsantrag bei dem entsprechend zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden können. Sollte das Verbraucherinsolvenzverfahren die richtige Verfahrensart sein, muss Ihr Freund sich vor der Stellung eines Antrags das Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuchs von einer geeigneten Stelle bescheinigen lassen (§ 305 InsO
).
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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also raten Sie ihm eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen oder einen Anwalt, der ihm hilft?Wie wird der pfändbare betrag errechnet? Ich danke ihnen sehr fürihre antwort, sie hat mir sehr geholfen und wird ihm wieder Mut machen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Inanspruchnahme der Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle oder eines Anwalts zwecks Bereinigung der Schulden halte ich für empfehlenswert. Weiterhin können Sie die Höhe des pfändbaren Einkommens der Lohnpfändungstabelle zu § 850 c ZPO
(im Internet z.B. zu finden unter http://www.schuldnerberatung-berlin.de/pf_gre.pdf)entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger