Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt.
Als Vater des gemeinsamen Kindes steht Ihnen selbstverständlich ein Umgangs- und Kontaktrecht zu. Hindert die Kindesmutter Sie daran, dieses Recht auszuüben, können Sie zwar zunächst versuchen, über das Jugendamt eine Lösung herbeizuführen.
Eine für beide Elternteile verbindliche Umgangsregelung kann aber auch das Jugendamt nur im Einvernehmen mit den Eltern treffen. Blockiert die Kindesmutter, werden Sie Ihr Recht letzlich nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts durchsetzen können.
So kann das FamG z.B. zunächst eine einstweilige Anordnung erlassen, durch die die Mutter verpflichtet wird, den telefonischen Kontakt zu konkreten Zeiten zuzulassen und zu fördern. Eine dauerhafte Umgangsregelung kann dann ebenfalls vom Gericht bestimmt werden.
Wenn die Kindesmutter also weiterhin den Umgang blockiert, sollten Sie einen Anwalt zur Durchsetzung Ihres Umgangsrechtes beauftragen, der, sollte keine außergerichtliche Einsicht der Kindesmutter zu erlangen sein, eine familiengerichtliche Entscheidung herbeiführen wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht