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Erpressung - Soll ich Ihn anzeigen?

28. Juli 2006 11:03 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
ein Kollege von mir hat heimlich Fotos von mir gemacht, meine E-mails gelesen, mir schmutzige Nachrichten gesendet und ein intimes Bild von mir u meinem Freund an meine Kollegen weiter gesendet. In einer E-mail verlangt er 500€ damit er das Bild nicht sendet.
Was kann ich machen?
Soll ich Ihn anzeigen?
Kann ich Schadenersatz fordern?
Was für Strafe kann er bekommen?
Danke

28. Juli 2006 | 11:49

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch wie folgt beantworte:

Sie können den Kollegen wegen versuchter Erpressung (§§ 253 , 22 , 23 StGB ) in Tateinheit mit versuchter Beleidigung (§§ 185 , 22 , 23 StGB ) anzeigen. In der Sendung der schmutzigen Nachricht dürfte eine vollendete Beleidigung liegen (§ 185 StGB ). Der Strafrahmen bewegt zwischen Geldstrafe und bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe, wobei hier von einer Geldstrafe oder einer geringen Freiheitsstrafe (bis zu 1 Jahr) auf Bewährung ausgegangen werden kann, da die Summe von € 500 kein höheres Strafmaß rechtfertigt. Ob Sie ihn anzeigen liegt in Ihrer freien Entscheidung; Sie können die Anzeige bei jeder Polizeidienststelle oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten. Um die Strafbarkeit

Zivilrechtlich haben Sie Ansprüche auf Unterlassung des drohenden Verhaltens. Auch sind Schadenersatzansprüche über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Ihnen gegenüber verwirklichten Straftaten denkbar. Wie hoch dieser Schadenersatz ausfallen würde, kann mangels der Kenntnisse der Details des Bildes und dessen Entstehung nicht abschließend beurteilt werden. Außerdem könnten Sie Ihren Arbeitgeber auf das Verhalten des Kollegen hinweisen, der sicher arbeitsrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung über Ihre Möglichkeiten vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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