Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantwortet. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Auch gegen den nunmehr ergangenen fehlerhaften Bescheid sollten Sie in jedem Fall Widerspruch einlegen und hier bereits im Widerspruchsverfahren auf das inzwischen ergangene Urteil des Bundessozialgerichts verweisen.
Das Urteil ist ja "erst" im Januar diesen Jahres gesprochen worden, so dass die zuständige ARGE offensichtlich noch nicht die aktuelle Rechtsprechung umgesetzt hat.
Um zu vermeiden, dass der nunmehr ergangene Bescheid bestandskräftig wird, sollten Sie in jedem Fall nochmals einen Widerspruch formulieren und einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Antwort
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Fachanwalt für Familienrecht