Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten darf.
Vorab möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass auf diesem Portal lediglich eine erste rechtliche Einschätzung möglich ist, die eine tiefer gehende anwaltliche Beratung nicht ersetzen kann. Insbesondere sollte auch ein Blick in Ihre Teilungserklärung geworfen werden.
Zunächst ist zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu trennen.
Zum Sondereigentum i.S.v. § 3 WEG
gehören die dort bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, sofern sie verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG
zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird und sofern sie nicht zur äußeren Gestaltung des Gebäudes gehören.
Dagegen gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum gem. § 1 Abs. 5 WEG
das Grundstück, sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
Nach § 13 Abs. 1
Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann jeder Wohnungseigentümer – soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen – mit den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren.
Den Putz innerhalb Ihrer Wohnung kann man verändern, beseitigen oder neu einfügen, so dass er zu Ihrem Sondereigentum gehört (Jennißen-Dickersbach, WEG, § 5 Rn. 17).
Ebenso der allein einer Wohnung zugeteilte Balkon wird zumeist dem sie betreffenden Sondereigentum zugeordnet. Die Sondereigentumsfähigkeit erstreckt sich dabei aber im wesentlichen nur auf den Balkonraum. Soweit es sich um die konstruktiven und die der Sicherheit dienenden Bestandteile handelt (z.B. Balkonbrüstungen oder –geländer), stehen diese Balkonteile im Gemeinschaftseigentum. Ein begehbarer Boden- und Plattenbelag über der Isolierschicht und Bodenplatte wird jedoch oft als sondereigentumsfähig angesehen (OLG Hamm, 12.03.1984, 15 W 283/83).
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Frage eine Unterstützung zur ersten Orientierung gegeben zu haben. Möchten Sie eine weitergehende Erläuterung zur Klärung von Verständnisfragen erhalten, so nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen im Rahmen dieser ersten rechtlichen Einschätzung, aufgrund der hier geschilderten Sachverhaltsdarstellung, die ggf. ohne Kenntnis aller Sachverhaltsumstände geschieht, keinen abschließenden Rat in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit geben kann.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des gesamten Sachverhaltes wünschen, empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe zu kontaktieren und mit ihm die Sachlage nach seinem Einblick in sämtliche, bei Ihnen vorhandene Unterlagen und einer darauf aufbauenden Prüfung der Rechtslage konkret zu besprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.07.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort. Kurze Verständnisfrage: ich wolle ja wissen ob eine Unterputzverlegung zulässig ist. Dabei muss ja in die Wand ein Schlitz geschlagen und dann ein Leerrohr eingefügt werden. Sie schreiben nun, der Putz kann verändert werden, aber trifft das nun auch auf eine Unterputzverkabelung (wie z.B. bei einer neuen Elektroinstallation) zu?
Sehr geehrter Fragensteller,
Der Innenputz an Wänden und Decken innerhalb einer Wohnung gehört zum Sondereigentum, während die tragenden Wände des Gebäudes und der Außenputz sowie der Putz in Gemeinschaftsräumen zum Gemeinschaftseigentum zählt.
Ich gehe davon aus, dass die zu verlegenden Leerrohre durch Schaffung von Schlitzen in den Innenputz innerhalb Ihrer Wohnung einbringen wollen. Dies ist zulässig.
Bedenken Sie bitte, dass bei der Anbringung von Elektroinstallationen nicht nur das WEG, sondern je nach Ausführungsart ff. auch noch weitere rechtliche Vorgaben (z.B. DIN-Normen, VDE-Worschriften usw.) zu beachten sind, die der Elektroinstallateur zu beachten hat. Dies sollten Sie mit dem zu beauftragenden Installateur vor Ort absprechen.
Mit freundlichem Gruß
Thomas Joerss
Rechtsanwalt