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Ermittlungsverfahren wegen Besitz von BtM ohne Besitzerlaubnis

| 15. Oktober 2018 12:34 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Am 04.08.2018 führte ich bei einer Verkehrskontrolle 1,5 Gramm netto Amphetamin wissentlich mit mir. Ich wusste, dass ich nicht die für den Umgang mit BtM erforderliche Erlaubnis besaß. Daher werde ich beschuldigt, BtM besessen zu haben, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb gewesen zu sein. Strafbar als unerlaubter Besitz von BtM gem. § 1 Abs.1 BtmG i.V.m. Anlage III zum BtmG, §§3 Abs 1 Nr. 1,29 Abs. 1 Satz Nr. 3 BtmG.

Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt daher gem. § 153a Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage abzusehen, wenn ich der vereinfachten Verfahrenserledigung bis zum 25.10.2018 unter verwendung des anliegenden Formblattes zustimme, mich mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Gegenstände einverstanden erkläre und folgende Auflagen bis zum 26.11.2018 erfülle:

Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 800,00 an Kinderhospitz Sternthaler.

Es erfolgt dann weder ein Eintrag im Bundeszentralregister noch im Fahreignungsresgister.

Meine Frage: Wie sieht es mit dem Führerschein aus. Kann die Verwaltungsbehörde in einem separten Verfahren dann noch den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen?

15. Oktober 2018 | 12:55

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

sofern Ihr Führungszeugnis bislang keine Eintragungen erhält, gelten Sie sowieso als nicht vorbetraft, auch wenn es zu einer Verurteilung käme.
Sollten Sie weniger als 1000 Euro netto im Monat zur Verfügung haben, kämen Sie hierbei auch "billiger" weg (ca. 300-400 Strafe).

Die Fahrerlaubnisbehörde kann aber in jedem Fall noch eine nachträgliche Anordnung treffen, da sie auch von Einstellungen Kenntnis erhält. Es würde sich daher lohnen, hier ggf. in die Akte auf die Beweislage zu schauen und ggf. sich eine Unkenntnis zu berufen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2018 | 16:45

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