Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen werden vier Straftaten zur Last gelegt, die jede für sich nach dem Gesetz mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei (§ 142 StGB
) bzw. fünf Jahren (§ 315c StGB
) bewehrt ist. Eine Bestrafung nach § 316 StGB
(Geldstafe oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr) erfolgt nur, wenn eine Bestrafung nach §§ 315c
, 142 StGB
nicht erfolgt.
Es handelt sich hier nicht mehr um eine bloße Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeldbescheid geahndet wird.
Die Verjährungsfrist beträgt vorliegend fünf Jahre für eine Tat nach §§ 315c
, 142 StGB
(§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
), für eine Tat nach § 316 StGB
beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB
). Sie kann aber durch einzelne Ermittlungsmaßnahmen unterbrochen werden und sich dann längstens verdoppeln (also bis 10 bzw. 6 Jahre insgesamt verlängern.).
Ob vorliegend eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe gegen Sie verhängt wird, ob ein Strafbefehl erlassen wird oder eine mündliche Verhandlung stattfindet, steht im Ermessen des Gerichts. Dies betrifft auch die Strafhöhe. Hierbei spielt auch eine Rolle, ob und wie viele Vorstrafen Sie haben bzw. ob Sie bereits einschlägig vorbestraft sind, ferner auch Ihr Verhalten nach der Tat und ob Sie an der Wiedergutmachung des Schadens mitgewirkt haben.
Wenn Sie noch nicht vorbestraft sind, werden Sie wahrscheinlich eine Geldstrafe erhalten. Die Anzahl der Tagessätze kann sich auf 90 belaufen, es können aber auch mehr oder weniger sein. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt ein Dreissigstel des von Ihnen erzielten Netto-Einkommens. Ferner wird man Ihnen die Verfahrenskosten auferlegen. (Zivilrechtlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie die Haftpflichtversicherung auf Regress bis zur Höhe von 5.000,- € in Anspruch nimmt.)
Das Gericht wird Ihnen im Strafbefehl auf jeden Fall die Fahrerlaubnis endgültig entziehen: Bei einer Verurteilung nach Delikten gemäß §§ 142
, 315c
, 316 StGB
ist die Entziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall vorgeschrieben (§ 69 Abs. 2 StGB
). Zugleich wird das Gericht eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren festsetzen, während der Ihnen die Verwaltung keine neue Fahrerliubnis erteilen darf (§ 69a Abs. 1 StGB
). Die Länge der Sperrfrist innerhalb des Rahmens bis zu 5 Jahren steht im Ermessen des Gerichts; in Ihrem Fall ist die Verhängung einer Sperrfrist bis zu einem Jahr realistisch.
Dies heißt aber nicht, dass Sie die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist automatisch zurückerhalten. Sie müssen die Führerscheinprüfung wiederholen. Hierbei wird die Führerscheinbehörde eine medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) einholen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Hierbei wird insbesondere geprüft werden, ob bei Ihnen Anzeichen von Alkoholismus vorliegen. Gehen Sie davon aus, dass es mindestens ein Jahr, wahrscheinlicher aber zwei bis drei Jahre dauern wird, bis Sie die Fahrerlaubnis zurückerhalten.
Wie lange es dauern wird, bis das Gericht einen Strafbefehl gegen Sie erlassen oder eine mündliche Verhandlung anberaumen wird, hängt von der Arbeitsbelastung des Gerichts ab bzw. ob die Staatsanwaltschaft noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält. Hierzu lassen sich keine seriösen oder verlässlichen Voraussagen machen.
Ich empfehle Ihnen, einen Rechtsanwalt mit einer Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zu beauftragen und vorher von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter gegenüber den Ermittlungsbehörden Gebrauch zu machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 10.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
10.03.2014 | 23:47
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie teilen oben mit, nach dem Unfall Ihren Vater angerufen zu haben, nicht aber Ihr Alter.
Wenn Sie bereits volljährig, aber noch unter 21 Jahre alt sind, hat das Gericht die Möglichkeit, Jugendstrafrecht in Anwendung zu bringen, wenn Sie von Ihrer Reife her einem Heranwachsenden eher nahestehen als einem Erwachsenen.
In diesem Fall gibt es keine Geldstrafe, sondern nur eine Jugendfreiheitsstrafe, ggfs. auf Bewährung, oder die Verhängung von Auflagen und Weisungen, wie z.B. gemeinnützige Arbeit, aber auch die Verhängung eines bis zu vier Wochen dauernden "Warnschussarrestes".
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt