Guten Morgen,
nach Ihrer Schilderung ist die Rechnung des Anwaltes nicht in Ordnung. § 118 I BRAGO beinhaltet die sogenannte Geschäftsgebühr. Diese Gebühr ist nur dann in Anschlag zu bringen, wenn der Anwalt einen Auftrag hatte, nach außen tätig zu werden.
Wenn es um eine reine Beratung ging, hätte der Anwalt allein eine Beratungsgebühr nach § 20 BRAGO veranschlagen dürfen. Es handelt sich hierbei um eine Rahmengebühr, die je nach Aufwand der Beratung bemessen wird. In der Regel wird eine 3/10 Gebühr abgerechnet, bei aufwendigen Beratungen (mehrfache Besprechungen, unterschiedliche Gegenstände) kann ein höherer Wert in Ansatz gebracht werden. Nach Ihrer Schilderung erscheint mir zumindest eine 5/10 Gebühr angemessen, da über die gesamten mit einer Scheidung zusammenhängenden Punkte gesprochen wurde.
Ob der Gegenstandswert zutreffend ermittelt ist, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht beurteilen. Für die Unterhaltsforderung wird der 12fache Unterhaltsbetrag veranschlagt, für die Scheidung pauschal das zusammengerechnete Einkommen der Ehegatten für drei Monate. Die Vermögensauseinandersetzung und die Kontoabhebung werden mit dem tatsächlichen Wert der Forderung angesetzt. Insoweit halte ich den Gegenstandswert für wohl angemssen, Sie müßten das einmal zusammenzählen, was im Spiel war.
Für die von mir angenommene Beratungsgebühr ergäbe sich somit eine Gebühr von 343,- EUR zzgl. MWSt. Sie sollten mit Ihrem Anwalt sprechen und ihm insbesondere auch die Rechnung des Kollegen zeigen. Wenn sich keine Einigung erzielen läßt, besteht die Möglichkeit, daß die Anwaltskammer ein kostenloses Honorargutachten erstellt.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax. 04941 60 53 48
e-mail info@fachanwalt-aurich.de
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