Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für die Erstellung des Vertrages kann der RA grundsätzlich eine 1.3 Gebühr gem. Nr. 2400 VV RVG verlangen.
Der Streiwert bemisst dich dabei nach dem Wert des zu verkaufenden Unternehmens. Da dieser in der Regel zu einer äußerst hohen Rechtsanwaltsgebühr führt, empfiehlt es sich z.B. eine streitwertunabhängige Honorarvereinbarung (Stundenhonorar) mit dem Anwalt zu vereinbaren.
Der Kaufpreis ist also für den Streitwert maßgeblich.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Diese Antwort ist vom 27.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nur um sicher zu gehen: Demnach wäre eine Kostenrechnung mit einem Gegenstandswert von ca. 200.000 Euro (=Anlagevermögen + Kaufpreis) bei einem Kaufpreis von 12.500 Euro (wegen hoher Verbindlichkeiten) eindeutig falsch?
Beim Verkauf eines Kommanditanteils gilt der Wert dieses Anteils (Aktiva - Passiva) als Streitwert. Nur über diesen Wert wird ja schließlich ein entsprechender Kauf- und Abtretungsvertrag geschlossen. Sollte der Vertrag allerdings auch Regelungen bzgl. der Verbindlichkeiten explizit enthalten, könnte der Streitwert um diesen Betrag steigen.
Ich rate, die Angelegenheit nochmals mit Ihrem Anwalt zu erörtern und sich insbesondere die Zusammensetzung des Streiwertes nochmals erläutern zu lassen.