Hallo, vielen Dank für Ihre Frage zur steuerlichen Behandlung von Dividenden und Kapitalertragsteuer bei einer GmbH. Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die von der Depotbank einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Aktien im Streubesitz einer GmbH ist bei der Ermittlung des Einkommens für die Körperschaftsteuer wieder hinzuzurechnen.
Die Begründung:
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge (Dividenden) einer Körperschaft aus Anteilen an einer anderen Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Allerdings sind nach § 8b Abs. 5 KStG 5% dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer dar. Sie mindert daher nicht das Einkommen der GmbH. Vielmehr wird die Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens sind also die Bruttodividenden (vor Abzug der KapESt) anzusetzen, wovon dann 5% als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist hinzuzurechnen und wird später auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet.
Ich hoffe, damit konnte ich Ihre Frage beantworten.
6. Mai 2024
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00:36
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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