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Ermittlung des Einkommens fuer die Koerperschaftssteuer bei Aktien im Anlageverm.

| 5. Mai 2024 22:10 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Eine GmbH haelt inlaendische Aktien boersennotierter Unternehmen im Anlagevermoegen (Streubesitz).

Nach meinem Verstaendnis des § 8b (4) KStG sind Dividenden aus diesen Aktien als Teil des Einkommens der GmbH zu berechnen fuer die Koerperschaftssteuer.

Meine Frage ist, wie die von der Depotbank einbehaltene Kapitalertragsteuer zu behandeln ist. In der handelsrechtlichen Jahresueberschussrechnung wird diese Steuer nach meinem Verstaendnis als Kosten abgezogen. Ist dies auch in der Ermittlung des Einkommens fuer die Koerperschaftssteuer der Fall - oder muessen die einbehaltenen Kapitalertragsteuern hinzugerechnet werden?

6. Mai 2024 | 00:36

Antwort

von


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Hallo, vielen Dank für Ihre Frage zur steuerlichen Behandlung von Dividenden und Kapitalertragsteuer bei einer GmbH. Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die von der Depotbank einbehaltene Kapitalertragsteuer auf Dividenden aus inländischen Aktien im Streubesitz einer GmbH ist bei der Ermittlung des Einkommens für die Körperschaftsteuer wieder hinzuzurechnen.
Die Begründung:
Nach § 8b Abs. 1 KStG bleiben Bezüge (Dividenden) einer Körperschaft aus Anteilen an einer anderen Körperschaft bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Allerdings sind nach § 8b Abs. 5 KStG 5% dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln.
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer stellt eine Vorauszahlung auf die Körperschaftsteuer dar. Sie mindert daher nicht das Einkommen der GmbH. Vielmehr wird die Kapitalertragsteuer auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
Für die Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens sind also die Bruttodividenden (vor Abzug der KapESt) anzusetzen, wovon dann 5% als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist hinzuzurechnen und wird später auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet.
Ich hoffe, damit konnte ich Ihre Frage beantworten.


Bewertung des Fragestellers 6. Mai 2024 | 16:54

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