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Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei längerem Auslandsaufenthalt

7. Juli 2019 00:26 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Fluggastdaten-Informationssystem

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich besitze eine Niederlassungserlaubnis in Deutschland, d.h. ich darf 183 Tage Auslandsaufenthalt im Jahr nicht überschreiten.

Jetzt meine Frage: Wenn ich von Deutschland aus nach Österreich fahre, um von dort aus in die Türkei zu fliegen, kriegt Deutschland das irgendwie mit, so dass die Tage weiterhin gezählt werden, oder kann ich dann so lange ich will, mich in der Türkei aufhalten mit der Voraussetzung natürlich, das ich den gleichen Weg zurück nutze?

Ich habe die Verlängerung auch offiziell beantragt, warte aber seit gut 3 Monaten auf eine Rückantwort.

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Ausländerbehörde kann nur aufgrund der Einsicht in Ihre Reisedokumente (z. B. wenn dort Einreisestempel sind) feststellen, dass und ggf. wie lange Sie im Ausland waren. Eine Einsicht in das Fluggastdaten-Informationssystem (dort werden alle Fluggastdaten von Fluggesellschaften übermittelt) in D oder Ö hat die Ausländerbehörde bei der Prüfung des Verstoßes gegen Aufenthaltsgesetz nicht. D.h., wenn Sie keinen Einreisestempel bei der Einreise in die Türkei bekommen, spiel es keine Rolle, ob Sie aus D oder Ö aus/einreisen. Hier können Sie über das Fluggastdaten-Informationssystem lesen:
https://police-it.org/erste-erfahrungen-mit-dem-fluggastendaten-informationssystem
Für D:
https://www.gesetze-im-internet.de/flugdag/BJNR148410017.html
Für Ö:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Begut/BEGUT_COO_2026_100_2_1469406/BEGUT_COO_2026_100_2_1469406.html

In Deutschland werden nach dem Fluggastdatengesetz alle Passagiere erfasst und überprüft, deren Flüge von Deutschland aus in einen anderen Staat starten oder von einem anderen Staat aus in Deutschland landen. Zuständig ist die sogenannte Fluggastdatenzentrale beim Bundeskriminalamt. Wenn Sie wissen wollen, welche Daten bei dieser Stelle über Sie gespeichert sind, richten Sie Ihre Anfrage an
Bundeskriminalamt
– ZV 34 – Petenten –
65173 Wiesbaden
petenten@bka.bund.de




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juli 2019 | 16:08

Hallo,

danke erstmals für die zügige und informationsreiche Antwort.

Ich habe bedenken, wenn ich zurückkomme bei der Passkontrolle in Deutschland, würde der Beamte nicht im System sehen, wie lange ich in diesem Kalenderjahr schon weg war und eventuell nach einer Bescheinigung der Verlängerung fragen?

Oder ist es besser, direkt aus Österreich oder Holland zu fliegen, um eventuell auftretenden Problemen aus dem Weg zu gehen?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort!

Achso ganz kurz noch, überprüfen die Beamten bei der Rückkehr nicht, ob man ein Ein -und Ausreisestempel bekommen hat, in diesem Fall von der Türkei?

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juli 2019 | 16:22

Hallo,
gerne...
1. Ich habe bedenken, wenn ich zurückkomme bei der Passkontrolle in Deutschland, würde der Beamte nicht im System sehen, wie lange ich in diesem Kalenderjahr schon weg war und eventuell nach einer Bescheinigung der Verlängerung fragen?

Nein, das machen sie bei einem Schengenvisum, weil da die Zahl der Aufenthaltstage begrenzt ist. Bei einem NE prüfen Sie das nicht.

2.Oder ist es besser, direkt aus Österreich oder Holland zu fliegen, um eventuell auftretenden Problemen aus dem Weg zu gehen?

Wie ich schon geschrieben habe, ist das überflussig


3. Achso ganz kurz noch, überprüfen die Beamten bei der Rückkehr nicht, ob man ein Ein -und Ausreisestempel bekommen hat, in diesem Fall von der Türkei?

Sie meinen wahrscheinlich "WANN man ein Ein -und Ausreisestempel bekommen hat". Nein, da das nicht die Aufgabe ist.

In der Praxis erfährt die AB über die längere Abwesenheit durch Hinweise von Privatpersonen, nur zur Info.

Freundliche Grüße
Zelinskij

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