Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Verschickt tatsächlich die deutsche Botschaft automatisch die Unterlagen (Heiratsurkunde, Geburtsurkunden und ausgefülltes Antragsformular) an die jeweilige Ausländerbehörde per-Post? oder läuft das elektronisch?
Verschickt die Botschaft erst die Unterlagen an irgendwelche zentrale Organisation außer jeweiligen Ausländerbehörden und dann diese Organisation wird die Unterlagen elektronisch für die Ausländerbehörde zur Verfügung erstellen?
Die Unterlagen können auch per Email übersandt werden von der Ausländerbehörde. Normalerweise werden diese auch elektronisch eingescannt. Die Botschaft darf sich auch nicht unbegrenzt Zeit lassen zur Bearbeitung des Antrags. Die Frist beträgt drei Monate. Danach ist grundsätzlich eine Untätigkeitsklage möglich.
§ 75
[Untätigkeitsklage]
1Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. 2Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 3Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. 4Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
Sie sollten also bei der Botschaft Druck machen und darauf bestehen, dass die Unterlagen elektronisch an die Ausländerbehörde verschickt werden. Drohen Sie mit Untätigkeitsklage.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc.
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Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt