Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
I. Werbung per E-Mail:
Sobald es sich bei der E-Mail um Werbung handelt, ist das Versenden im Regelfall wettbewerbswidrig, wenn eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliegt, § 7 Absatz 2 Nr. 3 UWG
. Eine mutmaßliche Einwilligung ist nicht ausreichend.
Der Werbebergriff unterliegt zudem keinen strengen Anforderungen. Nach einer EU-Richtlinie ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.
Das Verbot kann auch nicht damit umgangen werden, wenn die Werbung direkt an den Messebeauftragten erfolgt.
Eine Ausnahme bildet § 7 Absatz 3 UWG
:
Abweichend von § 7 Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Die Voraussetzungen 1. – 4. müssen alle gleichzeitig, also kumulativ, vorliegen.
Insgesamt rate ich Ihnen daher von der Versendung der Werbe-E-Mails ab.
II. Telefonische Werbung:
Telefonische Werbung kann eine unzumutbare Belästigung nach § 7 II Nr.2 UWG
darstellen.
Gegenüber einem Verbraucher ist die ausdrückliche Einwilligung erforderlich und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern wenigstens eine mutmaßliche Einwilligung.
Für die Beurteilung, ob eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend.
Das Vorliegen einer mutmaßlichen Einwilligung ist anhand der Umstände vor dem Anruf sowie anhand der Art und des Inhalts der Werbung festzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenüberstehen (Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 7, Rdn. 136). Aspekte wie Betriebsbezogenheit und Branchenüblichkeit sind einzubeziehen.
Lediglich durch den Umstand der Auflistung der Kontaktdaten auf der Homepage des Messeveranstalters würde ich noch nicht von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen. Die Auflistung dient wohl eher eigenen Werbezwecken der teilnehmenden Unternehmen als einem Angebot an andere Unternehmen, beworben zu werden.
Die Rechtsprechung geht selbst bei bestehender Geschäftsbeziehung nicht unbedingt von einer mutmaßlichen Einwilligung aus.
Im Einzelfall kann eine telefonische Bewerbung zulässig sein. Ich gehe davon aus, dass in fast allen Fällen keine Geschäftsbeziehung besteht. Weitere Umstände des Einzelfalles sind mir nicht bekannt. Ich denke daher, dass bei der telefonischen Bewerbung aller Messeteilnehmer ein Großteil der Kontaktaufnahmen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen wird.
III. Fazit:
Ich rate Ihnen daher, die Teilnehmer per Post zu bewerben. Diese Alternative wäre sicherer - soweit keine sonstigen Wettbewerbsverstöße begangen werden - und würde Sie vor Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen schützen, auch wenn die Werbemaßnahme teuerer ist. Würde Sie jedoch nur einer der Messeteilnehmer berechtigt abmahnen, könnte die Werbung per Post schon günstiger gewesen sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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