Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Ihre Fragen betrifft das allgemeine Persönlichkeitsrecht und insbesondere den Ehrenschutz, der nach der Rechtsprechung als absolutes Recht einzustufen ist.
Zur Ihren Fragen:
1.) Durfte ich aus dem e-Mail zitieren mit dem sie mein Protokoll über die damalige Sitzung kommentiert hat?
Ihr Protokoll betraf eine Vereinsangelegenheit und Sie sind jetzt Schatzmeister des Vereins. Sie haben bereits die e-mail in Kopie an den Vorstand geschickt, daher mußte die ehemalige Schatzmeisterin damit rechnen, daß auch die weitere Korrespondenz öffentlich geführt wird. Ein Verstoß gegen das Briefgeheimnis o.ä. kommt daher nicht in Betracht und ich sehe in dem Zitat keinen Rechtsverstoß.
2.) Darf ich die haltlosen Anschuldigung der Geldwäsche in der in zwei Tagen stattfindenden Jahreshauptversammlung zitieren, wenn die ehemalige Schatzmeisterin versucht die Versammlung wie auch immer zu stören?
Bei derartigen gegenseitigen Anschuldigungen ist grundsätzlich Vorsicht geboten, da solche Auseinandersetzungen schnell aus dem Ruder laufen können und es vor Zeugen zu strafrechtlich relevanten Handlungen – z.B. Beleidigung, Verleumdung – kommen kann.
Auf der anderen Seite müssen Sie sich natürlich öffentliche Anschuldigungen nicht widerspruchslos gefallen lassen.
Wenn die Betreffende in der Versammlung Beschuldigungen gegen Sie erhebt, dürfen Sie dem entgegentreten und wenn es in dem Zusammenhang dienlich erscheint können Sie auch die Anschuldigungen in der e-mail erwähnen, die nach Ihrer Schilderung aufgrund der Weiterleitung an den Vorstand ohnehin bereits öffentlich sind.
Ich empfehle Ihnen trotzdem bei einer etwaigen Auseinandersetzung möglichst sachlich zu bleiben und sich nicht zu Beleidigungen oder öffentlichen Anschuldigungen hinreißen zu lassen.
3.) Darf ich (oder die Vorstandsvorsitzende) einen anderen Passus aus Ihrem Kommentar E-Mail in Bezug auf das Sitzungsprotokoll in der Jahreshauptversammlung vorlesen, in dem sie den Vorstand z.B. als inkompetent hinstellt und sie sich deswegen über die Satzung des Vereins hinweggesetzt hat?
Hier mag es auch auf die Satzung des Vereins und sonstige Geheimhaltungspflichten ankommen.
Generell kann man jedoch sagen, daß eine Person die öffentliche Anschuldigungen erhebt sich auch öffentliche Entgegnungen gefallen lassen muß.
4.) Ich habe mir in einem Antwortmail an die ehemalige Schatzmeisterin vorbehalten weitere Schritte gegen sie einzuleiten, wenn sie weiterhin behauptet, dass ich Geldwäsche im Verein betreibe (sie ist bekannt unbegründete Anschuldigungen in der Stadt an alle Vereine rum zu erzählen). Wie könnten diese aussehen? Rufschädigung, üble Nachrede etc.
Grundsätzlich herrscht Meinungsfreiheit, d.h. jeder kann seine Ansichten über Personen oder Angelegenheiten frei äußern.
Die Grenze ist allerdings erreicht, wenn wie Eingangs erwähnt das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. der Ehrenschutz einer Person verletzt wird.
Dies ist der Fall wenn Äußerungen das Bild einer Person in der Öffentlichkeit herabsetzen.
Die unwahre Behauptung sie würden Geldwäsche betreiben wird regelmäßig eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.
Zivilrechtlich können Sie dagegen mit einer Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung vorgehen, die der Betreffenden zukünftig untersagt, derartige Behauptungen aufzustellen.
Weiterhin kommt bei schwerwiegenden Verletzungen auch Schadensersatz in Betracht.
Zusätzlich können derartige Äußerungen auch strafrechtlich relevant sein, und sich als üble Nachrede oder Verleumdung darstellen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Throner Str. 3
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Vielen Dank für die Antworten,
die Unterlassungserklärung, kann die durch einen Anwalt erfolgen oder muss die gerichtlich erwirkt werden?
Wenn ja, was kostet so etwas, und wie schnell geht das? Könnte ich das noch vor der Jahreshauptversammlung am 29.6 hinbekommen?
Vielen Dank
MfG
Oliver Zöllner
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Sie können auf Unterlassung klagen, oder sich von einem Rechtsanwalt eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erstellen lassen, die dieser der ehemaligen Schatzmeisterin zustellt. Die Kosten sind nicht festgelegt und hängen vom Rechtsanwalt ab.
Dies kann sicherlich noch bis 29.6. geschehen und als eine Warnung an die betreffende Person dienen, derartige Äußerungen in Zukunft zu unterlassen.
Wenn die Betreffende die Erklärung nicht unterschreibt und die Äußerungen wiederholt sollten Sie mit Hilfe eines Anwalts gerichtlich dagegen vorgehen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und bedanke mich für die freundliche Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt