Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Unverlangt zugesandte Email-Werbung erfüllt zwar den Tatbestand des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG
.
Denn danach ist die ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich.
Jedoch sind anspruchsberechtigt nach dem UWG nur Mitbewerber, Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern, § 8 Abs. 3 UWG
.
Ein Unterlassungsanspruch nach dem UWG scheidet daher aus.
2. Es kommt aber ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB
in Betracht, der grundsätzlich jeder Person zusteht, die durch die unverlangte Email-Zusendung in Ihren Rechten verletzt wird.
Erhält ein Unternehmen unverlangt Werbeemails, so liegt darin (schon ab der 1. Email) eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07
).
Aber auch Privatpersonen steht gestützt auf eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG
) ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB
ab der ersten unverlangt zugesandten Werbe-Email zu (OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2009, 1 W 57/08
).
Dies gilt auch für am Arbeitsplatz (ggf. unter der beruflich genutzten Email-Adresse) empfangene Werbe-Emails, da das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch hier Geltung hat.
Sie können daher Unterlassung vom Absender verlangen.
3. Um bei klageweiser Geltendmachung eine negative Kostenfolge zu vermeiden, sollten Sie den Absender zunächst zur Unterlassung auffordern und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern.
Andernfalls hätte die Gegenseite in einem Gerichtsverfahren durch Erklärung des sofortigen Anerkenntnisses die Möglichkeit zu bewirken, dass Ihnen – trotz Bestehen des Anspruch – die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, § 93 ZPO
.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt