Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG gilt:
"Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."
Über diese Fiktionswirkung stellt die Ausländerbehörde auf Antrag gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine sogenannte Fiktionsbescheinigung aus.
Ihre Freundin kann auf Grundlage der Fiktionswirkung auch vor Erteilung des Aufenthaltstitels nach einer Ausreise wieder in das Bundesgebiet einreisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein und stehe Ihnen bei Rückfragen natürlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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