Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Die Erhöhung des Erbbauzinses ist geregelt in § 9a
Erbbaurechtsgesetz. Danach darf die Erhöhung frühestens drei Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen. Wenn eine Erhöhung des Erbbauzinses bereits erfolgt ist, darf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der jeweils letzten Erhöhung des Erbbauzinses eine neue Erhöhung geltend gemacht werden. Wenn bei Ihnen seit dem Jahr 2007 keine Erhöhung erfolgte, dürfte eine Erhöhung zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich zulässig sein.
Allerdings ist eine Erhöhung des Erbbauzinses nur zulässig, soweit sie „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unbillig ist". Der Erhöhungsanspruch ist regelmäßig als unbillig anzusehen, wenn die Erhöhung über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Hiermit ist eine Orientierung an der wirtschaftlichen Entwicklung (meist an einem Index) gemeint.
Die Bemessungsgrundlage ist im Erbpachtvertrag festgelegt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf eine Anpassung erfolgen, soweit sich die Verhältnisse seit der letzten Anpassung geändert haben. Eine Begrenzung der Erhöhung auf 10 % gilt dabei nur, sofern eine solche Begrenzung im Erbpachtvertrag vereinbart ist.
Es ist daher durchaus denkbar, dass die von Ihnen genannte Erhöhung um 21,66 % zulässig ist. Dies wird sich nur klären lassen, wenn der Erbpachtvertrag geprüft werden kann. Da dies im Rahmen dieser online-Erstberatung nicht möglich ist, empfehle ich Ihnen, einen Anwalt vor Ort zu konsultieren und den Vertrag sowie das Erhöhungsverlangen dort prüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
Antwort
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