Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Ihre Sachverhaltsschilderung so, dass in dem vorliegenden Erbpachtvertrag ein fester Erbbauzins je qm Grundfläche vereinbart ist, gemeinsam mit einer Anpassungsklausel, die an den Verbraucherpreisindex gekoppelt ist. Es handelt sich also nicht um eine Vereinbarung, die an den Grundstückswert anknüpft.
Ihre Frage verstehe ich so, dass Sie wissen wollen, ob der Erbbaurechtsgeber bei Verkauf des Erbbaurechts an Sie weiterhin an diese Regelung gebunden ist oder auf einen nach dem Grundstückswert berechneten Erbbauzins umschwenken kann.
Wenn, wie Sie schildern, der Erbbaurechtsvertrag ohne Änderungen übernommen wird, also im Kaufvertrag geregelt ist, dass Sie vollumfänglich in alle Rechte und Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag eintreten, dann kann der Erbbaurechtsgeber den Erbbauzins nur im Rahmen der vertraglich vereinbarten Regelungen erhöhen. Der Erbbaurechtsgeber bleibt in diesem Fall also an die im bestehenden Erbbaurechtsvertrag vorhandene Formel zur Berechnung des Erbbauzinses gebunden. Ein einseitiger Wechsel des Berechnungsmaßstabes auf den Grundstückswert ist nicht zulässig. Insoweit sollten Sie darauf achten, dass der notarielle Erbbaurechtskaufvertrag entsprechend formuliert ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Danke für die Antwort.
Wenn die letzte Erhöhung z.b 2015 war,
darf wieder 2018 erhöht werden. Aber nur um die indexsteigerung von z.b 2%.
Also 2018 neu pachthöhe + nachzalung der jahre zw. 2015 und 2018
Richtig?
Wer mus drauf achten wie sich der index ändert. Kann sich der Eigentümer jahrelang nicht melden und dann nachfordern?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich kenne die Regelungen des Erbbaurechtsvertrages ja nicht, deswegen kann ich nur vermuten. Üblicherweise wirkt ein Erhöhungsverlangen aber immer nur in die Zukunft, eine Nachzahlung für vergangene Jahre ist normalerweise nicht vorgesehen. Ein Erhöhungsverlangen ist in der Tat gesetzlich immer nur nach drei Jahren Vertragslaufzeit möglich (§ 9a Abs. 1 Satz 5 ErbbauRG
). Der Eigentümer kann selbst bestimmen, ob er Erhöhungsverlangen regelmäßig stellt oder erst nach längerer Zeit, mit einer entsprechenden Indexerhöhung. Auch hier gibt es aber (normalerweise, s. o.) keine Nachforderung für vergangene Jahre, der neue Erbbauzins gilt dann für die Zukunft.