Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Antwort ergibt sich aus dem System der RVG.
So kann der Gebührentatbestand (z.B. die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG) im Laufe einer Angelegenheit mehrfach ausgelöst werden.
Ändert sich der Wert des Gegenstandes während der Tätigkeit und löst die Tätigkeit erneut die Gebühr aus, so ist der höchste Wert des Zeitraums der Tätigkeit maßgeblich (vgl. z.B. Schneider/Wolf RVG 7. Aufl. § 2 Rn. 34).
Das heißt also: Wenn sich bei einer außergerichtlichen Vertretung der Gegenstandswert bzw. Streitwert ändert, gilt der höchste Wert innerhalb des Tätigkeitszeitraums.
Genau so ist dies im gerichtlichen Vertretung.
Es gibt einen Gebührenstreitwert, der für das gesamte Verfahren gilt.
Da das Gerichg diesen hochgestuft hat, gilt dieser höhere auch für den alten Anwalt.
In Sachen des Gebührenstreitwerts darf der alte Anwalt auch nach Mandatsbeendigung nach dem Gebührenstreitwert fragen, da es ja auch für seine Gebührenberechnung maßgeblich ist.
Ich verstehe Ihre Einwände, kann Ihnen leider aber nur mitteilen, dass alles korrekt abgelaufen ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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