Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Bei dem Mobilfunkvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis.
Diese sind nach § 314 BGB
außerordentlich unter den folgenden Voraussetzungen zu kündigen:
„§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen."
In Ihrem Fall wäre insbesondere Absatz 2 zu beachten. Der Vertragspartner wäre also zunächst aufzufordern eine Erklärung abzugeben, auf welcher Rechtsgrundlage die betreffenden Rechnungen geändert werden und diese wäre ggf. zu überprüfen.
Sollte der Vertragspartner keine Rechtsgrundlage für eine derartige Rechnungsänderung haben, dann wäre er gemäß Absatz 2 zunächst aufzufordern wieder eine Rechnung gemäß den vertraglichen Vereinbarungen zu erstellen.
Erst wenn sich herausstellen sollte, daß der Vertragspartner nicht zu einer derartigen Rechnungsstellung berechtigt ist und sich weiterhin weigert die Rechnung in der vereinbarten Form auszustellen, kommt nach meiner Ansicht ein außerordentliches Kündigungsrecht und eine nachfolgende Zahlungseinstellung in Betracht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
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Tel.: 0049-69-4691701
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