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Erhöhte Cholesterinwerte bei Gesundheitsprüfung für die PKV nicht angegeben

5. Dezember 2024 10:56 |
Preis: 57,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von


16:11

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin vor einigen Monaten von der GKV in die PKV gewechselt. Bei der Gesundheitsprüfung habe ich eine Reihe von Arztbesuchen und eine zur Zeit zu behandelnde Erkrankung angegeben, die mit entsprechenden Riskozuschlägen bewertet worden ist.

Bei einem jüngsten Arztbesuch habe ich meine Blutwerte im Labor überprüfen lassen. Dabei ist mir aufgefallen, dass 2.5 Jahre vor dem Eintritt in die PKV ebenfalls eine Blutuntersuchung stattfand, bei der erhöhte Cholesterinwerte festgestellt worden sind. (LDL-Cholesterin 200 mg/dl). Die Notwendigkeit einer Behandlung oder medikamentösen Therapie wurde explizit verneint und auch keine Folgeuntersuchung festgesetzt. Die genauen Werte sind mir erst jetzt im Vergleich bekannt geworden. Da keine Behandlung notwendig gewesen ist, hatte ich diesen Arztbesuch vermutlich einfach vergessen und deshalb im Antrag zur PKV nicht angegeben

Aktuell habe ich eine Überweisung zum Kardiologen erhalten, für ein Gefäßultraschall. Es ist ja davon auszugehen, dass die PKV bezüglich Nachfragen stellt und hier vermutlich auch Kenntnis der früheren Werte erhält.

Meine Fragen:
- Droht in diesem Fall der Versicherungsverlust wegen arglistiger Täuschung oder handelt es sich hier um grobe oder leichte Fahrlässigkeit?

- Was raten Sie mir an dieser Stelle zu tun, bzw. was habe ich für Möglichkeiten? Ist es sinnvoll die PKV von den erhöhten Werten in Kenntnis zu setzen? Ist es sinnvoll, die Verjährung von 3 Jahren abzuwarten?

Vielen Dank

5. Dezember 2024 | 11:42

Antwort

von


(54)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Sehr geehrter Herr R.,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Es ist tatsächlich möglich, dass der Versicherer im Rahmen seiner Leistungsprüfung auch Unterlagen und Informationen zu dem Zeitraum vor Vertragsabschluss, also denen, die bei den Gesundheitsfragen abgefragt worden sind, einholt und sich auf die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gerufen. Die Frist für die Geltendmachung der Rechtsfolgen beträgt einen Monat ab Kenntnis und endet tatsächlich nach drei Jahren. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die allgemeine Verjährungsfrist, sondern um eine Frist nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Problematisch könnte jedoch sein, dass sich Versicherer oftmals zusätzlich (hilfsweise) die Anfechtung erklärt. Diese kann innerhalb eines Jahres erklärt werden und die absolute Frist beträgt 10 Jahre. Abwarten würde demnach nicht anzuraten sein, zumal sie dann keine Rechnungen einreichen könnten.

Zu klären wäre, welche Gesundheitsfragen konkret gestellt worden sind. Hätten Sie die Möglichkeit, das Formular geschwärzt hier hochzuladen? Dies müsste über die Nachfragefunktion eigentlich möglich sein.
Ich würde mich dann im Anschluss noch einmal bei Ihnen melden.

Viele Grüße
Birte Raguse
Fachanwältin für Versicherungsrecht


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2024 | 12:10

Vielen Dank für Ihre Nachricht. Können Sie noch etwas genauer erklären, weshalb Sie abwarten nicht anraten? Genau habe ich das leider nicht verstandenl


Leider ist es nicht möglich, ein Dokument hochzuladen. Hier finden Sie eine Übersicht der aus meiner Sicht relevanten Fragen:

1. Wurde in den letzten 3 Jahren – auch vorsorglich oder zu Untersuchungszwecken – die Hilfe von Ärzten, Heilpraktikern oder
anderen Therapeuten, z.B. Physiotherapeuten oder Logopäden, in Anspruch genommen?

2. Bestehen oder bestanden in den letzten 3 Jahren – auch nicht behandelte – Beschwerden, Krankheiten, Anomalien oder liegt eine Beeinträchtigung des Sehvermögens vor?

9. Ist eine Behandlung, Untersuchung oder Operation – ambulant oder stationär – von Ärzten, Heilpraktikern oder anderen
Therapeuten angeraten bzw. empfohlen worden? Bestehen Folgen von Krankheiten, Operationen oder Unfällen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2024 | 16:11

Sehr geehrter Herr R.,

bitte entschuldigen Sie, dass meine Antwort zunächst etwas knapp ausgefallen ist. Dies war einem nachfolgenden Terminen geschuldet.

Wie Sie schon angenommen haben, hätte die ärztliche Untersuchung einschließlich der Laborbefunde unter Ziffer 1) angegeben werden müssen.

Im Grunde haben Sie in der von Ihnen geschilderten Situation nur zwei Möglichkeiten: Entweder Sie teilen dem Versicherer mit, dass Sie bei Antragsstellung die Blutuntersuchung versehentlich nicht angegeben haben oder Sie warten ab, ob der Versicherer im Rahmen der Leistungsprüfung nur den aktuellen Versicherungsfall oder aber auch das Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung prüft.

Problematisch könnten die nicht erfolgten Angaben in beiden Konstellationen sein, zumal gerade hohe Cholesterinwerte das Risiko für einen Herzinfarkt und/oder Schlaganfall erhöhen. Der von Ihnen beschriebene LDL-Wert vom 200 mg/dL liegt deutlich über dem Normalwert, der unter 100 mg/dL liegen sollte. Da Sie mitgeteilt haben, dass der Antrag aufgrund einiger anderer Arztbesuche/Erkrankungen nur mit Risikozuschlag angenommen worden ist, besteht hier natürlich das Risiko, dass der Versicherer mitteilt, dass der Vertrag bei Kenntnis des Cholesterinwerte den Vertrag nicht angenommen hätte. Mögliche Rechtsfolge der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG wäre - je nachdem, ob der Vertrag auch Bekenntnis abgeschlossen worden wäre oder nicht, der Rücktritt, weiterer Risikozuschlag oder Leistungsausschluss. In Betracht kommt weiter, losgelöst von den Rechtsfolgen nach dem Versicherungsvertragsgesetz die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 22, 123 BGB. Für diese gilt – anders als in § 21 Abs. 3 i.V.m. § 194 VVG nicht die Frist von drei Jahren, sondern eine Frist von 10 Jahren maximal. Selbst wenn der Versicherer nach der Prüfung erklären sollte, dass er den Vertrag so nicht angenommen hätte und ihnen die Möglichkeit geben sollte, den Vertrag selbst zu kündigen, ist offen, ob sie Versicherer Schutz bei einem anderen Versicherer erlangen können. Da die Annahmerichtlinien der Versicherer variieren und nicht offengelegt sind, kann die Entscheidung nicht vorausgesagt werden.

Die andere Alternative bestünde darin, dem Versicherer keine Mitteilung zu machen. Dies dürfte allerdings deshalb problematisch sein, da Sie mitgeteilt haben, dass sie nun bei einem Kardiologen ein Gefäß-Ultraschall durchführen lassen sollen. Da mir nicht bekannt ist, welche anderen Erkrankungen/ärztliche Untersuchungen und Behandlungen bei den Gesundheitsfragen angegeben worden sind, kann ich nicht einschätzen, ob die Überweisung zum Kardiologen von dem Risikozuschlag umfasst ist, also die Beschwerden bereits vorlagen. Falls das nicht der Fall sein sollte, ist aufgrund ds Umstands, dass der Vertragsabschluss noch nicht lange her ist, von einer weitergehenden Prüfung auszugehen, mit den o.g. Rechtsfolgen.
Würden Sie also „abwarten" wollen, dürften Sie keine Rechnungen zur Erstattung einreichen, die eine Erkrankung betrifft, die nicht bei den Gesundheitsfragen angegeben worden ist und zu Nachfragen führen würde. Sie könnten sich zwar im Rahmen einer Leistungsprüfung auch weigern, eine Schreibpflichtenbindungserklärung zu erteilen. Dies hätte allerdings zur Folge, dass der Leistungsanspruch nicht fällig wird.

Ob die Nichtangabe als fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig anzusehen wäre, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Es machte sich zwar damals keine weitergehende Behandlung erforderlich, es sind aber Auffälligkeiten festgestellt worden, die bei dem Versicherer zu einem erhöhten Kostenrisiko führen können und die ärztliche Konsultation und die Laboruntersuchung fällt in den erfragten Zeitraum.
Bei späteren Leistungsprüfungen könnte zudem problematisch sein, wenn auch die damalige Untersuchung von dem Arzt durchgeführt worden ist, der sie auch aktuell behandelt, da sich entsprechende Informationen in der Behandlungsakte finden werden. Hier müsste man gegebenenfalls auch prüfen, wie denn die Werte bei der aktuellen Blutuntersuchung gewesen sind.

Was grundsätzlich auch eine Rolle spielt, hier aber nicht weiter thematisiert werden kann und soll, ist, ob und wie der Antrag zustande gekommen ist und ob Sie über die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ordnungsgemäß belehrt worden sind.

Wenn Sie den Vertrag über einen Versicherungsmakler geschlossen haben sollten, könnte es gegebenenfalls Sinn machen, dass dieser für Sie prüft, ob Sie aktuell unter Angabe aller ärztlicher Behandlungen und Erkrankungen die Möglichkeit hätten, bei einem anderen Versicherer Versicherungsschutz zu erlangen. Sollte das möglich sein, müssten Sie abwägen, ob Sie von sich aus den Versicherer wechseln, das Risiko einer Leistungsprüfung mit den möglichen Rechtsfolgen eingehen oder aber den Versicherer von sich aus informieren möchten. Sollten Sie sich dazu entscheiden, das Risiko einzugehen, kann ich nur dringend den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung anraten.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Birte Raguse
Fachanwältin für Versicherungsrecht

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