Ich gehe davon aus, dass aus einem Schreiben, mit dem die Einrede der Verjährung erhoben werden soll, diese Absicht klar hervorgehen zu muss.
Ich befinde mich in einem mietrechtlichem Räumungsprozess. Mir wurde wegen der Anlage von Fischweihern im Frühjahr 2007 fristlos gekündigt. Leider hat mein Prozessbevollmächtigter im Erstverfahren versäumt, die Einrede der Verjährung namentlich zu erheben. Namentlich wurde Einrede erst im Berufungsantrag erhoben.
Ich habe in einem außergerichtlichen Schreiben an die Klägerin auf die Kündigung hin erklärt, dass zwischen Kündigung und dem herangezogenen Verhalten über 12 Jahre liegen und ich die Kündigung deshalb als rechtsunwirksam erachte.
Ist damit sinngemäß die Einrede der Verjährung erhoben? Zumindestens jedenfalls soweit, dass ich im Berufungsverfahren erklären kann, ergänzend hierauf Bezug nehmen kann?
Gegenstand der Frage ist keine rechtliche Beurteilung des nicht dargestellten Sachverhalts, sondern nur die abstrakte Frage, ob es zur (außergerichtlichen) Erhebung der Verjährungseinrede ausreicht, auf Rechtsunwirksamkeit aufgrund eines verstrichenen Zeitraums von 12 Jahren zu verweisen (bei dreijähriger Regelverjährung nach § 195 BGB
), ohne das Wort Verjährung explizit im Schriftsatz zu verwenden.
Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Verjährung als Einrede ist eine Willenserkärung, die dem Empfänger verdeutlichen muss, dass wegen Zeitablaufes die eigentlich begründete Forderung nicht mehr erfüllt werden soll.
Das von Ihnen verfasste Schreiben ist inhaltlich der Hinweis darauf, dass nach über 12 Jahren eben wegen dieses Zeitablaufes die Kündigung für unwirksam gehalten würde. Es kann sich daher durchaus um eine solche Erklärung handeln. Letztlich entscheidet aber das Gericht, ob es dieses Schreiben als wirksame Einrede der Verjährung ansieht oder nicht.
Sie sollten im Berufungsverfahren auf jeden Fall dieses Schreiben einbringen und die Ansicht vertreten, dass damit die Einrede der Verjährung erhoben worden ist.