Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen folgendermaßen:
1.
Das Ihnen vorliegende Schreiben ist nicht als verbindliche behördliche Zusicherung im Sinne des § 34
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzusehen.
Hierfür fehlt es der von der ARGE getätigten Aussage an einem sogenannten Verpflichtungswillen. Mit der Einschränkung „sofern angemessen“, sowie der Anregung, den Sachverhalt nach erfolgtem Umzug erneut zu schildern, lässt sich die Behörde offenbar ganz bewusst eine Hintertür offen.
Somit handelt es sich bei dem Schreiben nur um eine sogenannte Wissenserklärung, die im Unterschied zur Zusicherung nicht auf den Erlass oder die Unterlassung eines Verwaltungsaktes gerichtet ist, sondern sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft, ohne einen Regelungswillen erkennen zu lassen.
(So die herrschende Rechtsprechung, z.B. BSG 56, 249
= NJW 1995, 550
; BGHZ 117, 83
= DVBl. 1992, 560
.)
2.
Ebenso wenig ist dem von Ihnen skizzierten Inhalt des Schreibens der ARGE zu entnehmen, dass Sie beide nicht als eheähnliche Gemeinschaft, sondern (zu Ihren Gunsten) nur als Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft eingestuft werden.
All dies wird erst bei erneuter Antragstellung behördlicherseits geprüft.
Nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes liegt eine über die bloße Wirtschafts- oder Wohngemeinschaft hinausgehende eheähnliche Gemeinschaft dann vor, wenn sie innere Bindungen aufweist, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander erwarten lassen, was aber auch durch Indizien erkennbar sein muss (BVerfGE 87, 264).
Ihrem Antrag sollten Sie daher eine schriftliche Erklärung Ihrer Freundin beifügen, dass sie gerade nicht für Ihren Unterhalt aufkommen will und wird und Sie beide getrennt wirtschaften.
Aber auch dann werden Sie damit rechnen müssen, dass die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nachgeprüft werden, zumal die ARGE ja bereits weiß, dass Sie beide ein Paar sind.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben, auch wenn sie wohl nicht ganz Ihren Erwartungen entspricht.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
zunächst vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich meine Freundin bitte, mir schriftlich zu bestätigen, was auch den Tatsachen entspricht, nämlich, daß wir uns bisher immer und auch in Zukunft aus getrennten Töpfen finanzieren, denke ich, sollte zumindest die Wirtschaftsgemeinschaft aufgeräumt sein.
Und da der zuständigen Miitarbeiterin der ARGE auch meine Kontoauszüge der letzten Monate (seit Januar 05) vorliegen, kann sie dies auch nachvollziehen.
Ein anderen Nachweis kann ich kaum führen, als Zusicherung und Kontoauszüge. Alleine eine Beziehung soll, so wie ich die einschlägigen Urteile des Bundessoz.Gerichts, BVG, BGH verstanden habe, nicht ausschlaggebend sein. Eine finanzielle Unterstüzung muss offenbar bewiesen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter *****,
in der Tat ist es so, dass alleine das Zusammenleben als Paar noch nicht hinreichend Beweis dafür bietet, dass Sie beide gegenseitig füreinander einstehen wollen.
Vor allem dann, wenn die Beziehung noch nicht von langer Dauer ist, wird in aller Regel nicht von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen sein.
Sie werden aber dennoch mit dem Widerstand der ARGE rechnen müssen.
Sollten im weiteren Verlauf der Antragstellung noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung, ebenso meine Kollegen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt