Sehr geehrte Ratsuchende,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Nach § 11 SGB II
sind als Einkommen zu berücksichtigen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldeswert, sofern sie nicht ausdrücklich ausgenommen werden.
Die Abgrenzung von Vermögen und damit möglicher Nichtberücksichtigung wegen gegebener Freibeträge von grundsätzlich zu berücksichtigendem Einkommen nach dem SGB II in Bezug auf Ansprüche, die bereits vor dem Leistungsbezug entstanden sind, aber erst während des Leistungsbezuges ausgezahlt werden führt laufend zu Rechtsstreitigkeiten.
Inzwischen hat das Bundessozialgericht zu dieser Abgrenzung aber ein Grundsatzurteil gefällt. Dabei hat das Gericht betont, dass bei den Leistungen nach SGB II wie im Sozialhilferecht ein weiter Einkommensbegriff gilt. Bereits nach dem Wortlaut, der auf "Einnahmen in Geld oder Geldeswert" abstellt, sind als Einkommen alle eingehenden geldwerten Leistungen anzusehen (BSG, Az. B 14/7b AS 12/07
R, vom 30.07.2008).
Zu der Abgrenzung hat das Gericht in der benannten Entscheidung ausgeführt:
„Anders als unter Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II aber die Antragstellung gemäß § 37 SGB II
(vgl BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R
und B 14/7b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II
ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte.“
Maßgeblich ist also, ob bereits die Titulierung Ihrer Forderung dazu führt, dass sie den Wert bereits vor der Antragstellung hatten oder ob es auf die tatsächlichen Zahlungen ankommt. Dabei kommt es aber auf den Zufluss der tatsächlichen Zahlung an. Das Bundessozialgericht hat nämlich die bereits früher vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Zuflusstheorie“nur in Bezug auf den Beginn bzw. Begriff des Bewilligungs- oder Bedarfszeitraums geändert.
Ein Widerspruchsverfahren wird insoweit keine Aussicht auf Erfolg haben.
Andererseits möchte ich Sie dennoch auf ein Urteil des OVG Hamburg zum damaligen Sozialhilferecht hinweisen (in der es die gleiche Problematik der Abgrenzung gab), nachdem eine Darlehensrückzahlung als Vermögen eingestuft wurde (OVG Hamburg, FEVS 46, 323
). Aber das Urteil des BSG steht der Entscheidung wohl entgegen, ist höherer Instanz und für das SGB II sind nicht mehr die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen maßgebend.
Auch dass mit den Beträgen Schulden getilgt werden, ändert nichts, da die Schuldentilgung für den Bedarf unberücksichtigt bleibt, weil der laufende Lebensbedarf vorgeht.
Vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass Elterngeld bis zu dem Betrag von EUR 300 nicht als Einkommen zählt. Leider wird es immer noch vereinzelt angerechnet. Die Nichtanrechnung ergibt sich aus § 10 Abs. 1 BEEG
(Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,
danke für Ihre ausführliche Antwort. 300,00 € Mindestbetrag Elterngeld wurden Gottseidank nicht mit berechnet.
Mit den besten Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
diese Rückmeldung erfolgt nur, weil Sie Ihre Mitteilung unter der Nachfrageoption geschrieben haben und insoweit bei mir der Eintrag "unbeantwortete Nachfrage" solange erscheint, bis die "Nachfrage" beantwortet ist.
Mit freundlichen Grüßen