Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Neueinstellung richtet sich nach § 16 TV-L. Danach erfolgt die Einstellung grundsätzlich in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (Abs. 2 Satz 1).
Eine Einstellung in eine höhere Stufe ist nur möglich, wenn entweder
- eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vorliegt (dann Anrechnung dieser Zeiten, Abs. 2 Satz 2), oder
- eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde (dann Einstellung in Stufe 2 bzw. bei mindestens 3 Jahren in Stufe 3, Abs. 2 Satz 3).
Einschlägige Berufserfahrung bedeutet, dass die frühere Tätigkeit der neuen Tätigkeit in gleichem oder gleichartigem Maße entspricht und beide derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie zuvor als MFA in einer niedrigeren Entgeltgruppe tätig waren. Insofern ist die Begründung Ihres Arbeitgebers zutreffend.
Unabhängig davon kann der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn diese für die neue Tätigkeit förderlich ist. Dies liegt aber im Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Anspruch. Der Arbeitgeber hat hier sein Ermessen ausgeübt und eine Berücksichtigung abgelehnt.
Neuere Urteile, die zu einer anderen Bewertung führen würden, sind mir nicht bekannt. Insofern sehe ich leider keine rechtliche Handhabe, eine Einstufung in eine höhere Stufe durchzusetzen. Eine Einigung könnte allenfalls auf Verhandlungsebene erzielt werden, indem Sie Ihre Qualifikationen und Erfahrungen hervorheben. Ein Druckmittel haben Sie aber nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Katharina Larverseder
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E-Mail:
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Wie oder durch welchem Wortlaut kann ich dem AG verständlich machen, daß ich wieder auf Bewerbungssuche gehen werde (glaubhaft-schriftlich: das sagte mit die Personalerin) ....so könnte ich eventuell eine Stufenvorgewährung erhalten.
Einen Versuch wäre es mir wert.
Sehr geehrter Fragesteller,
Um Ihrem Arbeitgeber glaubhaft zu vermitteln, dass Sie sich nach einer neuen Stelle umsehen werden, wenn keine höhere Einstufung erfolgt, könnten Sie beispielsweise folgendes formulieren:
"Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],
wie bereits in meiner E-Mail vom [Datum] dargelegt, bin ich mit der Einstufung in Stufe 1 nicht einverstanden. Meine langjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst und meine zusätzliche Qualifikation durch das Masterstudium sind aus meiner Sicht förderlich für meine jetzige Tätigkeit und rechtfertigen eine höhere Einstufung.
Da eine Einigung diesbezüglich bisher leider nicht erzielt werden konnte, sehe ich mich gezwungen, mich nach alternativen beruflichen Möglichkeiten umzusehen, bei denen meine Erfahrung und Qualifikation angemessen berücksichtigt und vergütet werden.
Ich würde es jedoch sehr begrüßen, wenn wir nochmals gemeinsam prüfen könnten, ob nicht zumindest eine Stufenvorgewährung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L möglich wäre. Damit könnten meine für die Tätigkeit förderlichen Zeiten anerkannt und meine Bindung an [Arbeitgeber] gestärkt werden.
Über eine erneute Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
[Ihr Name]"
Wichtig ist, sachlich und höflich zu bleiben, aber dennoch klar zu machen, dass die Unzufriedenheit mit der Einstufung so groß ist, dass Sie einen Arbeitgeberwechsel in Betracht ziehen. Vielleicht öffnet das die Tür für Verhandlungen über eine Stufenvorgewährung als Kompromiss.
Eine Garantie für Erfolg gibt es natürlich nicht, einen Versuch ist es aber wert. Rechtlich einklagbar ist eine höhere Einstufung nach der geschilderten Sachlage jedoch nicht.
Ich hoffe, diese Anregungen helfen Ihnen weiter. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin