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Erfahrungsstufe im Öffentlichen Dienst-Land Brandenburg

| 11. Juni 2024 15:37 |
Preis: 30,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Hallo,

ich habe 11 Jahre in einer (Gesundheitsamt) Kommune im Land Brandenburg gearbeitet, allerdings als Medizinische Fachangestellte/Sachbearbeiterin.

Nun arbeite ich seit Juni 24 im Landesministerium. Vorher hatte ich die Stufe 5 und nun kann ich nur mit der 1 starten:

Studiert habe ich Soziale Arbeit (Bachelor) und bin auch dankbar das ich diesen Sprung trotzdem machen konnte und frage mich parallel ist da nichts zu machen um in die 2/3 Stufe zukommen.

Anbei die Begründung:

mit Ihrer E-Mail vom 08.04.2024 haben Sie um die Prüfung Ihrer Stufenzuordnung in die Stufe 4 gebeten.

Bezüglich Ihrer Stufenzuordnung ergibt sich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, dass aufgrund Ihrer vorherigen Tätigkeit als medizinische Fachangestellte im Fachbereich xxx keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Einschlägige Berufserfahrung liegt vor, wenn die neue Tätigkeit der vorherigen in gleichem oder gleichartigem Maße entspricht und beide Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind (vgl. BAG vom 18.02.2021 – 6 AZR 205/20 und BAG vom 15.10.2021 – 6 AZR 268/20). Sie waren jedoch zuvor in einer niedrigeren Entgeltgruppe beschäftigt. Auch eine Gleichartigkeit der Tätigkeit als medizinische Fachangestellte zu der Tätigkeit als Sachbearbeiterin „Hilfen zur Erziehung, Kinderschutz, Frühe Hilfen, Jugendschutz, unbegleitete minderjährige Ausländer" liegt, wie in meiner E-Mail vom 08.04.2024 bereits erläutert, nicht vor.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Anerkennung förderlicher Zeiten eine Ermessensentscheidung ist und kein Anspruch auf die Berücksichtigung solcher Zeiten bei der Stufenzuordnung besteht. Voraussetzung für die Berücksichtigung förderlicher Zeiten ist das Tatbestandsmerkmal „zur Deckung des Personalbedarfs". Darunter fällt nicht automatisch jede Vakanz. Nach erfolgter Prüfung ist in Ihrem Fall das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit mein Ermessen auf null reduziert.

Demzufolge liegt in Ihrem Fall weder eine einschlägige Berufserfahrung vor, noch ist die Öffnung für förderliche Zeiten gegeben, weshalb die Zuordnung zur Stufe 1 zwingend erfolgen musste.

Dass Ihre vorherige Tätigkeit bei xxxx und Ihr selbstfinanziertes Fernstudium im Masterstudiengang Public Management bei der Erfüllung der jetzigen Aufgaben durchaus hilfreich sein können, ist nachvollziehbar, führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Stufenzuordnung.

Die Personalerin hat mir nur den Hinweis gegeben ,ich könnte ein Interesse aufzeigen (das ich mich wieder wegbewerbe etc.) finanziel gehe ich mit dem gleichen raus, wie ich von der Kommune gekommen bin.

Was könnte ich noch formulieren, gibt es vielleicht aktuellere Urteile?
Oder wäre es ratsam zu akzeptieren.

Vielen Dank.

13. Juni 2024 | 13:19

Antwort

von


(369)
Am Karlsplatz 3
80335 München
Tel: 08954194866
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Katharina-Larverseder-__l108623.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Eingruppierung und Stufenzuordnung bei Neueinstellung richtet sich nach § 16 TV-L. Danach erfolgt die Einstellung grundsätzlich in Stufe 1, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt (Abs. 2 Satz 1).

Eine Einstellung in eine höhere Stufe ist nur möglich, wenn entweder

- eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vorliegt (dann Anrechnung dieser Zeiten, Abs. 2 Satz 2), oder
- eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde (dann Einstellung in Stufe 2 bzw. bei mindestens 3 Jahren in Stufe 3, Abs. 2 Satz 3).

Einschlägige Berufserfahrung bedeutet, dass die frühere Tätigkeit der neuen Tätigkeit in gleichem oder gleichartigem Maße entspricht und beide derselben Entgeltgruppe zuzuordnen sind. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, da Sie zuvor als MFA in einer niedrigeren Entgeltgruppe tätig waren. Insofern ist die Begründung Ihres Arbeitgebers zutreffend.

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise berücksichtigen, wenn diese für die neue Tätigkeit förderlich ist. Dies liegt aber im Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Anspruch. Der Arbeitgeber hat hier sein Ermessen ausgeübt und eine Berücksichtigung abgelehnt.

Neuere Urteile, die zu einer anderen Bewertung führen würden, sind mir nicht bekannt. Insofern sehe ich leider keine rechtliche Handhabe, eine Einstufung in eine höhere Stufe durchzusetzen. Eine Einigung könnte allenfalls auf Verhandlungsebene erzielt werden, indem Sie Ihre Qualifikationen und Erfahrungen hervorheben. Ein Druckmittel haben Sie aber nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage geben. Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juni 2024 | 13:31

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Wie oder durch welchem Wortlaut kann ich dem AG verständlich machen, daß ich wieder auf Bewerbungssuche gehen werde (glaubhaft-schriftlich: das sagte mit die Personalerin) ....so könnte ich eventuell eine Stufenvorgewährung erhalten.

Einen Versuch wäre es mir wert.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2024 | 13:09

Sehr geehrter Fragesteller,

Um Ihrem Arbeitgeber glaubhaft zu vermitteln, dass Sie sich nach einer neuen Stelle umsehen werden, wenn keine höhere Einstufung erfolgt, könnten Sie beispielsweise folgendes formulieren:

"Sehr geehrte/r Frau/Herr [Name],

wie bereits in meiner E-Mail vom [Datum] dargelegt, bin ich mit der Einstufung in Stufe 1 nicht einverstanden. Meine langjährige Berufserfahrung im öffentlichen Dienst und meine zusätzliche Qualifikation durch das Masterstudium sind aus meiner Sicht förderlich für meine jetzige Tätigkeit und rechtfertigen eine höhere Einstufung.

Da eine Einigung diesbezüglich bisher leider nicht erzielt werden konnte, sehe ich mich gezwungen, mich nach alternativen beruflichen Möglichkeiten umzusehen, bei denen meine Erfahrung und Qualifikation angemessen berücksichtigt und vergütet werden.

Ich würde es jedoch sehr begrüßen, wenn wir nochmals gemeinsam prüfen könnten, ob nicht zumindest eine Stufenvorgewährung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L möglich wäre. Damit könnten meine für die Tätigkeit förderlichen Zeiten anerkannt und meine Bindung an [Arbeitgeber] gestärkt werden.

Über eine erneute Prüfung und Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.
[Ihr Name]"

Wichtig ist, sachlich und höflich zu bleiben, aber dennoch klar zu machen, dass die Unzufriedenheit mit der Einstufung so groß ist, dass Sie einen Arbeitgeberwechsel in Betracht ziehen. Vielleicht öffnet das die Tür für Verhandlungen über eine Stufenvorgewährung als Kompromiss.

Eine Garantie für Erfolg gibt es natürlich nicht, einen Versuch ist es aber wert. Rechtlich einklagbar ist eine höhere Einstufung nach der geschilderten Sachlage jedoch nicht.

Ich hoffe, diese Anregungen helfen Ihnen weiter. Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2024 | 00:32

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