Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Mit Ihrer Einstellung in ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A als früherer Soldat auf Zeit war eine neue Stufenfestsetzung vorzunehmen, § 27 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BBesG. Die "alten" Stufen aus der Soldatenlaufbahn werden m.a.W. nicht fortgeschrieben. Was für die (neue) erstmalige Stufenfestsetzung zählt, ergibt sich aus § 28 Abs. 1 bis 3 BBesG. Deshalb kommt es nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG in der Tat nur auf die Dienstzeit und nicht auf früher einmal abgeleistete Erfahrungszeiten i.S.d. § 27 BBesG an. Dass ein Wechsel vom Mannschaftsdienstgrad der Soldatenlaufbahn in den mittleren Dienst der Verwaltungslaufbahn erfolgt, spielt dabei keine Rolle. Eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten wird im übrigen in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBesG angesprochen - diese Vorschrift ist für Sie aber nicht einschlägig.
Wegen der Stufenfestsetzung im Soldatenverhältnis sollten Sie sich noch einmal den damaligen initialen Stufenfestsetzungsbescheid anschauen. In der Tat kann es nach altem Recht maßgeblich auf die Begründung des Soldatenverhältnisses auf Zeit ankommen. Hierzu wäre der damalige Stufenfestsetzungsbescheid Ausgangspunkt einer Prüfung.
Die Stufenfestsetzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Dauerverwaltungsakt. Dieser dürfte mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden sein. Dagegen dürfte ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und anschließende Rücknahme statthaft sein. Dabei steht der Behörde jedoch ein Ermessen zu, das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Ich befürchte, dass ich Ihnen hier wenig Hoffnung machen kann, dass letztlich eine Rücknahme und Nachzahlung erfolgt.
Sollte dagegen der damalige Stufenfestsetzungsbescheid richtig und lediglich die Auszahlung fehlerhaft sein, so besteht ein Anspruch auf Nachzahlung, welcher jedoch der Verjährung unterliegt. Insgesamt sehe ich hier leider kaum eine Chance auf eine Nachzahlung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
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